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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten

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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

5. Abschnitt Bewilligungsverfahren

Art. 24 Verfahren

1Das Gesuch ist zusammen mit den vollständigen Unterlagen in dem vom BLW vorgeschriebenen elektronischen Format einzureichen.

2Das BLW kann das Bewilligungsgesuch weiteren Bundesstellen unterbreiten, wenn deren Aufgabenbereich berührt ist.

3Es kann weitere Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens regeln, insbesondere die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen.

Art. 25 Angaben für das Bewilligungsgesuch

1Wo keine speziellen Anforderungen gestellt werden, muss das Bewilligungsgesuch mindestens die folgenden Angaben und Unterlagen enthalten:

a. den Namen und die Adresse des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Zweigniederlassung des Gesuchstellers in der Schweiz und dessen Kontaktangaben;

b. den Namen und die Adresse des Wohnsitzes oder des Geschäftssitzes des Erstinverkehrbringers in der Schweiz;

c. den Namen und die Adresse des Düngerherstellers;

d. den Handelsnamen des Düngers;

e. die PFC, zu welcher der Dünger entsprechend seiner Funktion gehört;

f. die genauen und vollständigen Angaben über die Ausgangsmaterialien, aus denen der Dünger besteht, die Zusammensetzung und seine Wirksamkeit; wenn ein Ausgangsmaterial zu einer CMC gehört, muss die betreffende CMC angegeben werden;

g. die durch eine Analyse bestätigten Nährstoffgehalte und Eigenschaften;

h. die Einstufung und die Kennzeichnung des Düngers gemäss den Artikeln 6, 7 und 10 bis 15a ChemV21;

i. die vollständigen Angaben über die Verwendbarkeit und die Gebrauchsweise des Düngers;

j. einen Etikettenentwurf, der den Vorschriften in Kapitel 4 der vorliegenden Verordnung entspricht.

21 SR 813.11