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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
e. Dünger, die vollständig oder teilweise aus tierischen Nebenprodukten bestehen, die den Endpunkt der Herstellungskette noch nicht erreicht haben;
f. Dünger, die einen Nitrifikationshemmstoff, einen Denitrifikationshemmstoff oder einen Ureasehemmstoff enthalten;
g. Dünger, die vollständig oder teilweise aus Schlämmen eines Schlachthofs, eines Zerlegungsbetriebs oder eines Fleisch verarbeitenden Betriebs bestehen.
2Das BLW kann einen Dünger jederzeit einem Bewilligungsverfahren unterstellen, wenn er aus einem Ausgangsmaterial besteht, dessen Wirksamkeit oder Sicherheit nicht hinreichend bekannt sind, oder wenn er ein solches Ausgangsmaterial enthält.
3Ein bereits zugelassener Dünger, dem ein gemäss den vorgesehenen Anwendungsvorschriften bewilligter Zusatz hinzugefügt wurde, muss nicht erneut bewilligt werden.
Art. 21 Bewilligung
1Das BLW entscheidet mittels Verfügung über das Bewilligungsgesuch.
2Die Bewilligung ist auf zehn Jahre befristet und gilt, sofern der Dünger den bei der Erteilung der Bewilligung festgelegten Eigenschaften entspricht.
3Das BLW kann die Bewilligung mit Auflagen versehen und an Bedingungen knüpfen sowie besondere Angaben bezüglich Kennzeichnung vorschreiben. Wenn der Dünger nicht zu einer in Anhang 1 definierten PFC gehört, bestimmt er die Bezeichnung der Funktionskategorie.
4Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, werden nur bewilligt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 44 der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 (FrSV)19 erfüllt sind.
5Dünger, die mit einer Bewilligung in Verkehr gebracht worden sind, brauchen auf den nachfolgenden Handelsstufen keine neue Bewilligung, wenn sie in der Originalverpackung verkauft werden.
6Das BLW kann eine Bewilligung jederzeit mit einschränkenden Bedingungen und Auflagen versehen oder widerrufen:
a. wenn die Bewilligung auf Grund falscher oder irreführender Angaben ausgestellt worden ist;
b. wenn der Bewilligungsinhaber den Dünger nicht wie vorgeschrieben bezeichnet oder wenn er trotz Verwarnung oder gerichtlicher Verurteilung falsche oder irreführende Angaben verbreitet;
c. wenn ein bewilligter Dünger nicht mehr den bei der Erteilung der Bewilligung festgelegten Eigenschaften entspricht oder wenn zusätzliche Angaben, die auf