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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten

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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Das BLW kann in bestimmten Fällen darauf verzichten, Unterlagen zum Nachweis der Wirksamkeit des Düngers einzufordern. Es ist berechtigt, die Öffentlichkeit wissen zu lassen, dass dieser Aspekt im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nicht geprüft wurde.

3Für Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, müssen die Gesuchsunterlagen zusätzlich die Anforderungen nach den Artikeln 28, 29 und 34 Absatz 2 FrSV22 erfüllen.

4Auf Anfrage hin hat der Gesuchsteller Beweismittel, insbesondere Berichte über wissenschaftliche Untersuchungen zur Eignung und Sicherheit eines Düngers, wissenschaftliche Publikationen, amtliche Veröffentlichungen, Versuchsprotokolle oder Gutachten im Gesuch zu nennen oder diesem beizulegen.

5Die Beweismittel nach Absatz 4 müssen belegen, dass der Dünger bei vorgesehener Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen hat und weder die Umwelt noch den Menschen gefährdet.

6Beweismittel aus einem anderen Land werden anerkannt, soweit die für die Anwendung des Düngers relevanten Bedingungen in den betreffenden Gebieten in Bezug auf Landwirtschaft, Düngung und Umwelt – einschliesslich der Witterungsverhältnisse – vergleichbar mit den schweizerischen Bedingungen sind. Die Unterlagen müssen in einer der Amtssprachen oder in Englisch eingereicht werden.

7Das BLW kann bei Düngern, die nur in geringen Mengen und lokal in Verkehr gebracht werden, ausnahmsweise auf die Angaben nach Absatz 1 vollständig oder teilweise verzichten.

8Erfüllen die Angaben die Anforderungen nicht, so räumt das BLW dem Gesuchsteller eine Frist zur Ergänzung ein. Werden die erforderlichen Angaben innert dieser Frist nicht geliefert, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

Art. 26 Verwendung von Daten für Folgegesuche

Wenn ein Gesuchsteller einen bereits bewilligten Dünger unter seinem Namen oder dem Namen seines Unternehmens in Verkehr bringen will, ohne selbst Inhaber der bestehenden Bewilligung zu sein, kann das BLW auf die Mindestangaben nach Artikel 25 verzichten und sich auf diejenigen des Inhabers der Erstbewilligung stützen, wenn der Gesuchsteller nachweist:

a. dass er vom Bewilligungsinhaber ermächtigt worden ist, dessen Daten zu nutzen, oder

b. dass seit der ersten Bewilligung zehn Jahre vergangen sind und es sich um das gleiche Produkt wie dasjenige des Erstgesuchstellers handelt oder dass die Unterschiede aus Sicht der Risikobewertung vernachlässigbar sind.

22 SR 814.911