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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 27 Beurteilung des Gesuchs
1Das BLW ist nicht verpflichtet, die Angaben und Beweismittel des Gesuchstellers von sich aus zu ergänzen; es beschränkt sich grundsätzlich darauf, die Unterlagen zu prüfen. Zu diesem Zweck kann es Versuche und andere Erhebungen durchführen oder durchführen lassen.
2Die Überprüfung der Einstufung und Kennzeichnung des Düngers nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h erfolgt nicht im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, sondern im Rahmen der Überprüfung der Selbstkontrolle nach Artikel 81 ChemV23.
Art. 28 Erneuerung der Bewilligung
1Auf Gesuch hin wird eine Bewilligung jeweils um zehn Jahre erneuert. Das Gesuch muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit beim BLW eingereicht und im Produkteregister erfasst werden.
2Das BLW nimmt eine Neubeurteilung des Düngers nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften vor. Beweismittel und Unterlagen, die bei der vorherigen Beurteilung vorgelegt wurden und noch gültig und verfügbar sind, können wiederverwendet werden.
6. Abschnitt Erfassung von Düngerlieferungen und -anwendungen
Art. 29 Meldepflicht für Düngerlieferungen
1Wer stickstoff- und phosphorhaltige Dünger an Betriebe, Bewirtschaftende oder andere Abnehmer abgibt oder liefert, muss jede Abgabe oder Lieferung unter Angabe der Düngermenge und der darin enthaltenen Nährstoffmengen in Übereinstimmung mit der ISLV melden.24.
2Wenn ein Betrieb nicht der Verpflichtung zur Umsetzung des ökologischen Leistungsnachweises gemäss Artikel 11 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV)25 unterliegt, dann muss er pro Kalenderjahr Mengen bis zu 105 kg Stickstoff und 15 kg Phosphor nicht melden.
3Inhaber von Kompostierungs- oder Vergärungsanlagen, die pro Jahr mehr als 100 t kompostierbares oder vergärbares (biologisch abbaubares) Material verarbeiten und Hofdünger oder Recyclingdünger nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels abgeben, müssen auch die Ausgangsmaterialien für die Kompostierung oder die Vergärung im Informationssystem erfassen.
23SR 813.11
24 SR 919.117.71
25 SR 910.13