Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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Direktzahlungsverordnung
Sömmerungsgebiet und für Waldweiden gilt davon ausgenommen eine spezifische Erhebungsmethodik. Deshalb kann Absatz 2bisaufgehoben werden. Kleinstrukturen auf Biodiversitätsförderflächen sind nur anrechenbar und beitragsberechtigt, wenn sie vollständig innerhalb der Bewirtschaftungsparzelle liegen. Die Kleinstrukturen müssen eine biodiversitätsfördernde Wirkung haben; entsprechende Kleinstrukturen sind aufgelistet. Rückzugsstreifen sind ebenfalls bis zu einem Anteil von neu maximal 20 Prozent an der Fläche erlaubt und werden weiterhin separat behandelt.
Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a und 3
Als Folge der Einführung eines Zusatzbeitrags für die Umsetzung einzelbetrieblicher Herdenschutzmassnahmen nach Artikel 47b wird das Weidesystem «Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen» in Absatz 2 Buchstabe a aufgehoben. Das Weidesystem «ständige Behirtung» setzt wie bisher nicht den Einsatz von Herdenschutzhunden voraus, sondern von üblichen Hütehunden (siehe Anhang 2 Ziff. 4.1.1). Werden die Schafe in den Weidesystemen nach Absatz 2 Buchstaben a oder b zusätzlich mit Herdenschutzmassnahmen geschützt, so kann der neue Zusatzbeitrag ausgerichtet werden. Der Zusatzbeitrag in Absatz 3 (Milchkühe, Milchschafe, Milchziegen) wird ohne materielle Änderung in Artikel 47a festgelegt.
Artikel 47a
Gleich wie der neue Zusatzbeitrag für die Umsetzung einzelbetrieblicher Herdenschutzmassnahmen soll der bisherige Zusatzbeitrag für Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen in einem separaten Artikel geregelt werden. Die Massnahme bleibt unverändert.
Artikel 47b
Unter bestimmten Voraussetzungen soll inskünftig ein Zusatzbeitrag die Umsetzung betrieblicher Massnahmen zum Schutz der Nutztiere vor Grossraubtieren auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben fördern und abgelten. Während das UVEK (BAFU) Herdenschutzmassnahmen im engeren Sinne, wie das Material für zusätzliche Zäune oder Herdenschutzhunde, auf zumutbar schützbaren Alpen finanziell unterstützt, fokussiert dieser neue Zusatzbeitrag auf die Abgeltung des zusätzlichen nicht gedeckten einzelbetrieblichen Aufwands. Dazu gehören insbesondere die mit der Umsetzung von Herdenschutzmassnahmen verbundenen höheren Arbeitsaufwände (zusätzliches Zäunen, das Einstallen) und das zusätzliche Alppersonal. Mit dem Zusatzbeitrag soll die Alpwirtschaft unterstützt werden, um die Herausforderungen im Zusammenhang mit der zunehmenden Präsenz von Grossraubtieren besser bewältigen zu können. Damit soll letztlich sichergestellt werden, dass die Sömmerungsgebiete weiterhin nachhaltig bewirtschaftet werden.
Der Zusatzbeitrag soll für Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe ausbezahlt werden, die vom Kanton als zumutbar schützbar beurteilt werden. Gemäss Artikel 10quinqiesAbsatz 2 der Jagdverordnung (JSV) bezeichnen die Kantone die Alpperimeter, auf denen das Ergreifen von Herdenschutzmassnahmen als nicht zumutbar erachtet wird (nicht zumutbar schützbare Alpen). Zur Ausscheidung solcher nicht zumutbar schützbaren Alpen hat das BAFU als Anhang zur Vollzugshilfe Herdenschutz
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eine Kriterienliste publiziert, die den Kantonen eine Vollzugsunterstützung bietet. Die Beurteilung, ob eine Alp zumutbar schützbar ist oder nicht, ist nicht statisch, sondern dynamisch und hängt u.a. auch von der Eigeninitiative und persönlichen Motivation der Bewirtschaftenden sowie der wirtschaftlichen Situation (u.a. beeinflusst durch Höhe der finanziellen Abgeltungen) ab. Die Kriterienliste des BAFU
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weist explizit auf diese Umstände hin .
7 abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Biodiversität > Fachinformationen > Artenmanagement > Wildtiermanagement > Herdenschutz > Anleitungen des BAFU
8 Kriterienliste S. 1: «Eine starre Anwendung der Kriterienliste kann aber im Einzelfall zu falschen Ergebnissen führen. Den Kantonen wird deshalb empfohlen, dass sie in Ergänzung zur Kriterienliste sowohl den Einbezug der persönlichen Motivation der Alpbewirtschaftenden als auch eine einzelbetriebliche Wirtschaftlichkeitsanalyse vorsehen. Ein Kanton kann somit bei hoher Motivation der Bewirtschaftenden auch sehr kleine oder abgelegene Alpen als «zumutbar schützbar» bezeichnen. Er kann in begründeten Fällen aber auch grosse Alpen als «nicht zumutbar schützbar» bezeichnen, wenn unzumutbar hohe Anpassungskosten anfallen würden. »