Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet ist heute das Mulchen nicht erlaubt. Die zu QII-Beiträgen berechtigte Fläche beträgt heute rund 225 000 ha, fast die Hälfte der gesamten Sömmerungsfläche von knapp 500 000 ha. Weil die Biodiversitätsförderflächen aufgrund der verwendeten Methoden in vielen Fällen nicht klar örtlich zugewiesen werden können und die Bekämpfung von Problempflanzen und Verbuschung für die Biodiversität vorteilhaft ist, soll das Mulchen zur Weidepflege auch auf Artenreichen Grün- und Streueflächen ermöglicht werden.

Die Zulässigkeit des Mulchens zur Weidepflege und zur Bekämpfung von krautigen Problempflanzen wie Blacken, weisser Germer oder Jakobs- und Alpenkreuzkraut wird explizit verankert, jedoch mit Bedingungen verknüpft. Damit soll sichergestellt sein, dass die Eingriffe möglichst geringe Auswirkungen auf Biodiversität, Umwelt und Landschaft zur Folge haben.

Das Mulchen zur Entbuschung soll auf allen betroffenen Sömmerungsflächen umgesetzt werden können. Bevor eine verbuschte Fläche vollständig einwächst und die Bewirtschaftung aufgegeben wird, können verbuschte Flächen mit dem Einsatz eines Mulchgeräts erfolgreich und rationell wieder geöffnet und für die Beweidung genutzt werden. Erfahrungen und Versuche in den Kantonen Wallis3, Bern4 und Graubünden5 zeigten dies auf. Auch aus Sicht der Erhaltung der Biodiversität ist dieser Einsatzzweck als letzte Massnahme vor dem vollständigen Einwachsen positiv zu beurteilen: Optimal für den Erhalt der Biodiversität ist ein Mosaik aus offenen Flächen und einem Anteil von Strukturen um ca.

50 %6, bei einem höheren Strukturanteil nimmt die Biodiversität ab. Weil beim Mulchen zwecks Entbuschung in der Regel schwerere respektive leistungsstärkere Geräte als bei der Weidepflege zum Einsatz kommen und mit einem nicht fachgerechten Einsatz auch unerwünschte landschaftliche und naturräumliche Auswirkungen verbunden sein können, soll dafür generell eine kantonale Bewilligungspraxis eingeführt werden. Die inhaltlichen Auflagen sowie die Verfahrensvorschriften an die Bewilligungen werden im Detail festgelegt. Für eine situationsgerechte Beurteilung können die Kantone im Rahmen der Bewilligungsverfahren von einzelnen Auflagen abweichen, z. B. wenn die Abweichung im Rahmen eines Gutachtens als zweckmässig beurteilt wird oder negative Auswirkungen auf Biodiversität und Umwelt ausgeschlossen sind. So ist es etwa bei einem Reinbestand an Grünerlen sinnvoll,

diese vollständig zu eliminieren. Den Kantonen steht es auch frei, weitere Auflagen an die Bewilligung eines Gesuchs zu stellen. Die Handhabung der Ausnahmebewilligungen (Anzahl, Zweck) durch die Kantone wird im Rahmen der Oberaufsicht durch das BLW überprüft. Im Rahmen des kantonalen Bewilligungsverfahrens sind die kantonalen Fachstellen für Naturschutz, Forst und Wildhut anzuhören. Der Kanton kann zudem von der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter ein Gutachten einer Beratungsstelle verlangen.

Artikel 35 Absätze 1-3

Mit dem neuen Artikel 16 Absatz 5 in der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung können Flächen mit Photovoltaikanlagen innerhalb der LN liegen, wenn die Anlagen einen positiven Effekt auf den landwirtschaftlichen Naturalertrag bewirken oder Versuchs- und Forschungszwecken dienen (Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe c Raumplanungsverordnung, RPV, SR 700.1). Für die landwirtschaftlichen Kulturen auf diesen Flächen innerhalb der LN können Direktzahlungen ausgerichtet werden.

Der maximale Anteil an Kleinstrukturen ist heute für verschiedene Biodiversitätsförderflächen-Typen unterschiedlich geregelt. Im Sinne einer Vereinfachung soll der erlaubte Anteil auf allen Biodiversitätsförderflächen auf maximal 20 Prozent der Fläche vereinheitlicht werden. Für Biodiversitätsflächen im

3 Pilotprojekt «Entbuschungsmassnahmen/Mulchen von Zwergstrauchheiden» im Gebiet Hanschbiel im Landschaftspark Binntal: Projektbeschrieb auf landschaftspark-binntal.ch; Projektbegleitung durch valeco.ch; Präsentation an der IAT 2022 in Visp.

4 Pilotprojekt auf der Alp Habchegg (Habkern BE), bewilligt und begleitet durch das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) des Kantons Bern

5 Erfahrungen des Amtes für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG) des Kantons Graubünden im Rahmen des Programms «Räumung einwachsender Weiden und Wiesen»

6 U.a. eine Erkenntnis aus dem Forschungsprogramm AlpFutur (WSL et al., 2014): Zukunft der Schweizer Alpwirtschaft. Fakten, Analysen und Denkanstösse (siehe Grafik auf Seite 132). Zudem konnte auf der italienischen Alpe Devero mit Entbuschungseingriffen gezeigt werden, dass der Birkwildbestand erheblich zunimmt, wenn die geschlossene Zwergstrauchdeckung reduziert wird. Der Bruterfolg der Birkhennen hat sich vervierfacht.