Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

Absatz 2 legt fest, für welche Tierkategorien ein Zusatzbeitrag für den Herdenschutz gewährt werden kann. Neben Schafen in den Weidesystemen Umtriebsweide und ständige Behirtung soll der Zusatzbeitrag auch für Ziegen sowie für junges Rindvieh beantragt werden können. Die Erfahrungen im Kanton VD zeigen, dass es beim bis 365 Tage alten Jungvieh möglich ist, Herdenschutz zu betreiben (z.B. spezielle Zäune errichten, nächtliches Einstallen, grosse Eigeninitiative und persönliche Motivation der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters). Der Kanton kann solche Alpen als zumutbar schützbar beurteilen.

Die umgesetzten Herdenschutzmassnahmen müssen den rechtlichen Vorgaben nach Artikel 10quinqies der Jagdverordnung vom 29. Februar 1988 (Jagdverordnung, JSV; SR 922.01) entsprechen. Die Gewährung eines Zusatzbeitrags bedingt die Umsetzung eines einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzepts. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetriebs muss dem Kanton beim Gesuch für den Zusatzbeitrag ein schriftliches Herdenschutzkonzept einreichen. Das Konzept soll insgesamt aufzeigen, welche Massnahmen zum Schutz der Nutztiere ergriffen werden sollen (mögliche Inhalte: betriebliche und technische Massnahmen, Infrastrukturen,

weitere Herdenschutzmassnahmen, Kosten der Massnahmen, Einsatzbereitschaftsüberprüfung für den Einsatz von Herdenschutzhunden). Der Kanton bewilligt die einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzepte und legt die zeitliche Gültigkeit fest. Der Kanton kontrolliert, ob und wie die Massnahmen im Herdenschutzkonzept umgesetzt sind.

Artikel 49 Sachüberschrift und Absatz 3

Der Zusatzbeitrag für den einzelbetrieblichen Herdenschutz wird analog zum heute bereits bestehenden Zusatzbeitrag für Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen auf Basis der effektiven Bestossung in NST festgelegt. Dies ist angezeigt, weil die zum Vollzug nötigen Daten aus der Tierverkehrsdatenbank (TVD) bezogen werden können. Ab 1.1.2024 werden neu die Daten der gesömmerten Ziegen und Schafe ab der TVD in die kantonale Agrarinformationssysteme übermittelt. Zudem kann nicht auf die von den Kantonen verfügten Normalbesätze zurückgegriffen werden, weil diese nicht auf die für den Zusatzbeitrag vorgesehenen Tierkategorien (Art. 47b Abs. 2) ausgerichtet sind. Technisch wird in den Agrarinformationssystemen von Bund und Kantonen die Möglichkeit zu schaffen sein, dass die mit Herdenschutzmassnahmen geschützten und vom Zusatzbeitrag profitierenden Tiere respektive Tierkategorien in geeigneter Form (z.B. via Attribut) gekennzeichnet werden können.

Artikel 57 Absatz 4

Mit der Möglichkeit, die achtjährigen Verpflichtungsdauern der Qualitätsbeiträge I, II und der Vernetzungsbeiträge zu synchronisieren, können die Kantone die Verpflichtungsdauer einer Fläche eindeutig festlegen. Dies bedeutet auch für die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter eine Vereinfachung.

Dies kann zu einer Verlängerung oder Verkürzung der bisherigen Verpflichtungsdauer einer Beitragsart, z. B. der Qualitätsbeiträge I, führen.

Artikel 58 Absatz 10

Bisher können die Kantone Ausnahmen von den Bewirtschaftungsvorgaben zu Schnittzeitpunkt und Schnitthäufigkeit bewilligen, um Problempflanzen auf Biodiversitätsförderflächen zu bekämpfen. Neu können die Kantone weitere mechanische Bekämpfungsmassnahmen oder eine Beweidung bewilligen.

Artikel 58 Absatz 8

Artikel 58a

Artikel 71b Absatz 5-5quarter

Anhang 4a

Für die Ansaat von Biodiversitätsförderflächen und Nützlingsstreifen sind bereits heute nur die durch das BLW erlaubten Saatmischungen zu verwenden (Art. 58 Abs. 8 und Art. 71b Abs. 5). Neu werden die erlaubten Saatmischungen im Anhang 4a Buchstabe B genannt. Die Kriterien für die Beurteilung der Saatmischungen werden im Anhang 4a Bst. A aufgeführt und werden der Zielsetzung entspre-