Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Verordnung über die Tierzucht

eingeführt. Ein Handlungsfeld der «Strategie Tierzucht 2030» des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF ist eine auf die Erhaltung tiergenetischer Ressourcen ausgerichtete Zucht. Die Rassenvielfalt in der Schweiz ist ein historisch gewachsenes, kulturelles Gut. Deren Erhaltung sowie das Management der genetischen Vielfalt ist bei allen Rassen eine unverzichtbare Investition in die Zukunft. Eine Rasse lässt sich nur unter reellen Haltungsbedingungen (in situ) langfristig weiterentwickeln und dadurch das nötige praktische Wissen in der Züchterschaft erhalten.

- Der Bund kann auf Gesuch hin Beiträge an anerkannte Zuchtorganisationen und anerkannte Organisationen für kurzfristige Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen ausrichten. Mit den unterstützten Projekten wurden bzw. werden wichtige Massnahmen zur in situ-Erhaltung von Schweizer Rassen gefördert – darunter die Förderung von männlichen Zuchttieren, Marketingmassnahmen, Aufbau von Herdebüchern und die Genotypisierung von Zuchttieren für die Bestimmung der genetischen Vielfalt.

- Die Durchführung von Erhaltungsprojekten für Schweizer Rassen ist zur Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz von grosser Bedeutung. Das Interesse des Bundes an der Durchführung von entsprechenden Projekten ist, neben dem primären Interesse der Gesuchstellenden, somit gross und begründet eine erhöhte Finanzhilfe. Die Organisationen und Unternehmen verfügen über das entsprechende Know-How zur Durchführung und Betreuung der Projekte und Massnahmen. Durch das zusätzliche eigene Interesse dieser Organisationen und Unternehmen und auch der gesamten Zuchtbranche an den Ergebnissen aus diesen Projekten, kann eine Finanzhilfe von 80% (und nicht 100%) begründet werden.

b) Weiter erbringt gemäss Artikel 7 Buchstabe c SuG der Empfänger oder die Empfängerin die Eigenleistung, die ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugemutet werden kann.

Die Wirtschaftlichkeit von Erhaltungszuchtorganisationen ist klein. Ein Eigenfinanzierungsanteil von mindestens 50 Prozent bei den betreffenden Projekten kann diesen Organisationen nicht zugemutet werden. Es würde die Gefahr bestehen, dass wichtige Projekte künftig nicht mehr durchgeführt werden, weil sie für die Organisationen finanziell nicht mehr tragbar sind. Und dies könnte sich wiederum auf die Verpflichtung der Schweiz zum Erhalt der Schweizer Rassen auswirken.

Art. 23bbisBetrieb nationale Genbanken

Die Kryokonservierung von genetischem Material stellt neben den unterstützen Erhaltungsprojekten und den Beiträgen für die Erhaltung von Schweizer Rassen (in situ-Erhaltung) ein weiteres Standbein der Erhaltung von Schweizer Rassen dar und gilt als eiserne Reserve des Genpools (ex situ-Erhaltung). Der Bund kann gemäss der gültigen TZV Beiträge an anerkannte Zuchtorganisationen, anerkannte Organisationen und an private Unternehmen aus dem Tierzuchtbereich für die Langzeitlagerung von tiefgefrorenem Probematerial tierischen Ursprungs (Kryomaterial) ausrichten. Zum heutigen Zeitpunkt bestehen nationale Genpools für die Gattungen Rindvieh, Schweine, Ziegen und Equiden, welche im Vertragsverhältnis durch die betreffenden Organisationen und Unternehmen geführt werden.

Die Langzeitlagerung von Kryomaterial von Schweizer Rassen ist zur Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz notwendig. Das Interesse des Bundes am Betrieb von nationalen Genbanken für die Langzeitlagerung von Kryomaterial von Schweizer Rassen ist somit gross. Die Zuchtorganisationen und Besamungsstationen verfügen über das entsprechende Know-How und die Infrastrukturen zur Führung von Genbanken.

In einem neuen Artikel 23bbissoll in Anlehnung an den Artikel 3 der Verordnung vom 28. Oktober 2015 über die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung