Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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Verordnung über die Tierzucht
und Landwirtschaft (PGRELV; SR 916.181) der Betrieb von nationalen Genbanken für die Langzeitlagerung von Kryomaterial von Schweizer Rassen festgelegt werden (Punkt c gemäss Kapitel 1.1 resp. 1.2). Der Betrieb der Genbanken kann durch das BLW erfolgen oder an Besamungsstationen nach Artikel 2 Buchstabe h der TZV sowie an anerkannte Zuchtorganisationen von Schweizer Rassen übertragen werden (Abs. 1 und 2). Letztere müssen die Genbank durch eine Besamungsstation betreiben lassen.
Die Besamungsstationen, welche von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt bewilligte Stationen zur Gewinnung von Sperma für die künstliche Besamung sind (vgl. Art. 2 Bst. h TZV), erfüllen die Anforderungen zur Samenlangzeitlagerung und verfügen über die entsprechenden Infrastrukturen. Die Zuchtorganisationen sind für die Betreuung ihrer Rassen, einschliesslich der Durchführung von entsprechenden Zuchtprogrammen, der Herdebuchführung, der Durchführung von Leistungsprüfungen sowie der Durchführung von Zuchtwertschätzungen oder genetischen Bewertungen anerkannt. Die anerkannten Zuchtorganisationen besitzen somit das entsprechende Wissen resp. entsprechende Daten, um passende Spendertiere von Kryomaterial für die betreffende Rasse zu bestimmen. Anerkannte Organisationen können Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen durchführen, sind vom BLW aber nicht für die Betreuung von Rassen anerkannt. Aus diesem Grund sollen gegenüber dem aufzuhebenden Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b die anerkannten Organisationen nicht (mehr) als mögliche Betreiberinnen der nationalen Genbanken aufgeführt werden.
Das BLW kann den Betrieb der Genbanken übertragen, wenn die betreffende Zuchtorganisation resp. die betreffende Besamungsstation eine grosse genetische Diversität bei der Einlagerung von Kryomaterial einer Schweizer Rasse sicherstellt (Abs. 3). Es soll somit Kryomaterial von möglichst vielen unverwandten Spendertieren einer Rasse eingelagert werden.
Die Besamungsstation, welche mit der Langzeitlagerung des Kryomaterials betraut ist, muss eine bewilligte Besamungsstation sein, die die technischen Weisungen des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit- und Veterinärwesen (BLV) über sanitarische Anforderungen an Produktion, Lagerung, Abgabe und Übertragung von Samen der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung vom 12. März 2012 resp. die technischen Weisungen über seuchenpolizeiliche Anforderungen an Besamungsstationen für Pferde vom 8. September 2008 erfüllt2.
Die Pflichten und Aufgaben der Auftragnehmenden, die Höhe der Abgeltung und die Details der Langzeitlagerung – darunter insbesondere der Umfang des gelagerten Kryomaterials - werden in einem Vertrag zwischen dem BLW und der betreffenden anerkannten Zuchtorganisation oder Besamungsstation geregelt (Abs. 4).
Die Betreiberin oder der Betreiber der Genbank muss dem BLW jederzeit Einblick in alle Informationen zum nationalen Genpool gewähren (Abs. 5 Bst. a). Zusätzlich ist der Genpool laufend in der Genbankendokumentationssoftware des BLW zu dokumentieren (Abs. 5 Bst. b). Die aktuelle Software lautet «CryoWEB». Darin sind Kontaktdaten von mindestens der Organisation oder Person, welche mehr Informationen über das Spendertier oder das gelagerte Kryomaterial geben kann, einzutragen. Weiter ist die vollständige Identifikation der Tiere mit ihrer Abstammung, die Art und der Umfang des Kryomaterials, die Herstellungsprotokolle, die Lagerorte und die Lagerverteilung genau zu beschreiben.
Art. 23bterNutzung von in nationalen Genbanken gelagertem Kryomaterial
Im Unterschied zu den pflanzengenetischen Ressourcen ist die reguläre Nutzung der tiergenetischen Ressourcen nicht vorgesehen. Das Kryomaterial im nationalen Genpool ist in der Regel zur Verwendung gesperrt (Abs. 1). Material darf nur für den Zweck des Erhalts einer Schweizer Rasse genutzt werden, wenn in der Regel ein Restbestand von mindestens 50 Prozent des eingelagerten Kryomaterials des Spendertiers in der Genbank vorhanden bleiben und in folgenden Fällen: zur Durchführung von wissenschaftlich-genetischen Untersuchungen sowie beim Verlust des grössten Teils der genetischen Diversität einer Schweizer Rasse (Abs. 2).
Nur eine anerkannte Zuchtorganisation einer Schweizer Rasse kann ein Gesuch für eine ausnahmsweise Nutzung von Kryomaterial dieser betroffenen Schweizer Rasse stellen (Abs. 2). Wie unter dem
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