Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 3. November 20211 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank wird wie folgt geändert:

Art. 25 Abs. 3 und 4

3Die meldepflichtigen Personen und die beauftragten Personen können bei der Identitas AG telefonisch oder schriftlich eine Berichtigung der von ihnen übermittelten Daten beantragen.

4Drittpersonen können bei der Identitas AG eine Berichtigung nur für Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe d und Ziffer 2 Buchstabe d beantragen. Sie müssen dafür die Begleitdokumente nach Artikel 12 TSV2 einreichen.

Art. 33 Zugriff auf eigene Daten

Jede Person kann in die Daten, die sie betreffen, Einsicht nehmen und sie verwenden.

Art. 35

Aufgehoben

Art. 36 Abs. 1 Bst. b

1Tierhalterinnen und Tierhalter können in folgende Daten Einsicht nehmen und sie verwenden:

SR ..........

1 SR 916.404.1

2 SR 916.401

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