Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank «%ASFF_YYYY_ID»
b. Auflistung des eigenen Tierbestands mit der Identifikationsnummer jedes einzelnen Tiers zum aktuellen oder zu einem früheren Zeitpunkt.
Art. 38a Zugriff mit Einwilligung der betroffenen Person
1Wer über die Einwilligung der Tierhalterin oder des Tierhalters verfügt, kann für den angegebenen Bearbeitungszweck in die folgenden Daten der TVD Einsicht nehmen und diese verwenden:
a. Daten zur Tierhalterin oder zum Tierhalter: Name, Adresse, kantonale Identifikationsnummer, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Korrespondenzsprache;
b. Daten zur Tierhaltung: TVD-Nummer, Standortadresse, Koordinaten, Gemeindenummer, kantonale Identifikationsnummer, Nutzungsart und Typ der Tierhaltung;
c. Daten zu den folgenden Tieren:
1. bei Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung: Identifikationsnummern der Tiere, die:
– in der Tierhaltung stehen
– die Tierhaltung vorübergehend verlassen haben oder
– in der Tierhaltung gestanden sind und geschlachtet wurden oder verendet sind,
2. bei Tieren der Schweinegattung: Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 von Tiergruppen, die in der Tierhaltung stehen oder gestanden sind.
2Wer über die Einwilligung der Eigentümerin oder des Eigentümers verfügt, kann für den angegebenen Bearbeitungszweck in die folgenden Daten der TVD zu Equiden Einsicht nehmen und diese verwenden:
a. Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers;
b. Identifikationsnummer und Mikrochipnummer des Tiers;
c. Tierdaten zu den Equiden.
3Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Art. 38b Zugriff über die TVD-, die Identifikations- oder die
Mikrochipnummer
1Wer über die TVD-Nummer einer Tierhaltung verfügt, kann in die folgenden Daten zu dieser Tierhaltung Einsicht nehmen und sie verwenden:
a. bei landwirtschaftlichen Tierhaltungen nach Artikel 11 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983 (LBV): die Gebietszugehörigkeit;