Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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Direktzahlungsverordnung
und damit ein Jahr später als geplant umgesetzt. Das BLW erarbeitet gegenwärtig zusammen mit den Kantonen und der Branche ein Umsetzungskonzept und Vollzugshilfen.
Artikel 115h
Die neue Bestimmung über den Abstand von Hochstamm-Feldobstbäumen der Qualitätsstufe II gilt nur für neu gepflanzte Bäume ab Beitragsjahr 2024. Werden ab 2024 ältere Bäume ersetzt, müssen auch bei den Ersatzbäumen die Abstände gemäss Anhang 4 Ziffer 12.2.5a eingehalten werden.
Anhang 2 Ziffer 4.1.5
Die Anforderung an eine ständige Behirtung ist bereits in Ziffer 4.1. ausreichend festgelegt und definiert: «Herde wird täglich auf einen vom Hirten oder von der Hirtin ausgewählten Weideplatz geführt». Ziffer 4.1.5 kann deshalb ersatzlos gestrichen werden.
Anhang 2 Ziffern 4.1.10 und 4.2.9
In der Umsetzung eines einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzeptes können in Einzelfällen Konflikte und Probleme hinsichtlich der Anforderungen an die Weidesysteme «Ständige Behirtung» (Ziff. 4.1) und «Umtriebsweide» (Ziff. 4.2) auftreten. Namentlich die zeitlichen Vorgaben zur Nutzung von Sektoren (Ziff. 4.1.4) resp. Koppeln (Ziff. 4.2.4) sowie die Vorgaben zur Auswahl der Übernachtungsplätze (Ziff. 4.1.6) können Hindernisse für einen operativ zweckmässigen Herdenschutz darstellen. Mit den neuen Ziffern 4.1.10 und 4.2.9 werden die Kantone ermächtigt, im Rahmen der Bewilligung von einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzepten nach Ziffer 6 auch Ausnahmen zu den erwähnten Vorgaben erteilen zu können.
Anhang 2 Ziffer 4.2a
Bedingt durch die Anpassung von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a wird die Festlegung von Anforderungen an die Bewirtschaftung für das Weidesystem «Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen» obsolet.
Anhang 4 Ziffer 2.1.1
In der heutigen Formulierung der Anforderungen ist unklar, ob auf wenig intensiv genutzten Wiesen neben Mist und Kompost weitere Düngemittel ohne Stickstoffanteil erlaubt sind. Die Anpassung klärt dies. Mist und Kompost sind die traditionell eingesetzten Düngerarten auf diesem Wiesentyp. Damit sind auch Kalkdünger verboten. Diese haben eine stark amphibienschädigende Wirkung. Da sich einzelne Amphibienarten über die ganze Saison auf den Wiesen aufhalten können, wäre auch eine zeitlich limitierte Ausbringung von Kalkdüngern nicht sinnvoll.
Anhang 4 Ziffer 7.1.2 und 7.1.4
Gemäss Gewässerschutzverordnung müssen Flächen im Gewässerraum extensiv bewirtschaftet werden. Während in manchen Kantonen im Gewässerraum nur Biodiversitätsförderflächen (BFF) angemeldet werden können, erlauben andere auch die Anmeldung von Dauerwiesen, welche aber extensiv genutzt werden müssen. In den Kantonen mit ausschliesslicher Anmeldung der Flächen als BFF müssen sich die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter zwischen der Wiesen- und der Weidenutzung entscheiden. Die Anpassung der Bestimmungen zur Uferwiese ermöglicht den Betrieben in allen Kantonen eine extensive Mähweidenutzung im Gewässerraum und damit eine flexiblere Bewirtschaftung insbesondere von stallnahen Flächen im Gewässerraum. Die Fläche muss mindestens einmal jährlich zur Futternutzung geschnitten werden; ein Säuberungsschnitt genügt nicht. Die Beweidung muss schonend erfolgen, entsprechend dem Gewässerschutzkontrollpunkt zur Weide dürfen keine Mängel sichtbar sein.