Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

auf kulturspezifische oder fruchtfolgetechnische Ausnahmeregelungen verzichtet werden. In der Folge soll auch der Beitragsansatz für die angemessene Bodenbedeckung gesenkt werden.

Die Arbeitsgruppe (KOLAS, SBV, KIP und PIOCH) hat auch die Wiedereinführung des Bodenschutzindexes (BSI) als Lösung geprüft. Diese Lösung wurde aus drei Gründen nicht weiterverfolgt: Die Überarbeitung des BSI hätte erstens dazu geführt, dass eine Anpassung der Anforderungen nicht bereits 2024 hätte eingeführt werden können. Die nötige Flexibilisierung der Massnahme wäre somit verzögert worden. Zudem wäre zweitens die Kohärenz mit der aktuellen ÖLN-Anforderungen zum Bodenschutz nicht gewährleistet. Konsequenterweise hätten auch die entsprechenden ÖLN-

Bestimmungen angepasst werden müssen. Drittens wurde der BSI 2004 aus Gründen der administrativen Vereinfachung im ÖLN gestrichen; eine Wiedereinführung dieses Instruments ist deshalb auch aufgrund der damit verbundenen administrativen Belastung der Betriebe und des Vollzugs nicht angezeigt.

Die Aufhebung der zwingenden Rückführung von Traubentrester auf die Rebfläche (Abs. 3 Bst. b) hat drei Gründe. Erstens hat sich gezeigt, dass es für viele Betriebe praktisch nicht mehr möglich ist, den Trester zurückzuführen, weil die Trauben in weit entfernte Verarbeitungsbetriebe gehen und der Rücktransport sehr aufwändig wäre. Ausserdem haben schon viele Rebböden eine gute N-Versorgung,

weshalb keine zusätzlichen Nährstoffe zurückgeführt werden sollten. Letztlich gibt es auch die Problematik, dass die Kirschessigfliege mit dem Trester weiterverbreitet wird, wenn er zurück auf die Rebfläche gelangt. Aufgrund der Aufhebung wird auch der Beitragsansatz für die angemessene Bodenbedeckung bei den Reben gesenkt.

Artikel 71d Absatz 2 Buchstabe b

Die Teilnahme am Programm für eine angemessene Bodenbedeckung soll nicht mehr eine Voraussetzung sein. Damit gibt es mehr Handlungsspielraum für die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen. Die Entkoppelung der Programme bringt auch eine Vereinfachung im Vollzug: Festgestellte Mängel bei der Bodenbedeckung haben keine Auswirkung mehr auf den Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung.

Artikel 71e Absatz 2 und 3

Anhang 1 Ziffern 2.1.9 und 2.1.9d

Mit der Einführung der vereinfachten Nährstoffbilanz («Schnelltest Suisse-Bilanz») per 1. Januar 2024 (AS 2022 737) wird ein Teil der Betriebe namhaft administrativ entlastet. Für Betriebe, die neu Produktionssystembeiträge für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau beantragen, ist diese Entlastung indes wirkungslos, wenn gleichzeitig der Nachweis mit einer vollumfänglichen Berechnung der Nährstoffbilanz anhand der Methode «Suisse-Bilanz» erfolgen muss. Damit auch der Nachweis für den effizienten Stickstoffeinsatz vereinfacht erbracht werden kann, sind zusätzliche Schwellenwerte des «Schnelltest Suisse-Bilanz» nötig (Anhang 1 Ziffer 2.1.9d). Die Schwellenwerte wurden so berechnet, dass die Schnelltest-Berechnung eine unrechtmässige Ausrichtung des Beitrages ausschliesst.

Gleiches gilt für die bestehende Regelung zur Befreiung der Suisse-Bilanz gemäss Anhang 1 Ziffer 2.1.9; der Nachweis für den effizienten Stickstoffeinsatz ist erbracht, wenn die Grenzwerte gemäss dieser Ziffer nicht überschritten werden.

Artikel 73 Buchstaben c und d

Aufgrund des künftigen Bezugs der Tierdaten von Ziegen und Schafen von der TVD wurde in der LBV die Formulierung des Alters der Tierkategorien geändert. Diese technische Anpassung soll ebenfalls in die DZV übertragen werden, damit die Formulierungen einheitlich sind.

Artikel 115g Absatz 2

Die Kürzungsbestimmungen zu den ÖLN-Anforderungen betreffend Massnahmen gegen Abdrift und Abschwemmung beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (Anhang 1 Ziff. 6.1a.4) werden erst per 2025