Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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Direktzahlungsverordnung
Anhang 4 Ziffer 10.1.1 Buchstabe b
Der Ackerschonstreifen soll auch als Randstreifen von Hirse angelegt werden können. Diese Kultur eignet sich für die extensive Produktion. Hirse wurde in der Direktzahlungsverordnung bisher nicht unter dem Getreide verstanden. Deshalb wird Hirse explizit als Kultur aufgenommen.
Anhang 4 Ziffern 12.1.5, 12.1.8, 12.2.5a und 115h
Im Vollzug erweist sich die bisher geltende Anforderung zur «normalen Entwicklung und Ertragsfähigkeit» von Hochstammfeldobstbäumen entsprechend den «gängigen Lehrmitteln» als nicht rekursfähig. Auf der Qualitätsstufe I wird deshalb zur Konkretisierung ein Mindestabstand zum Wald definiert. Für Bäume der Qualitätsstufe II werden zudem Mindestabstände zwischen den einzelnen Bäumen festgelegt. Die Einführung von Mindestabständen führt zu mehr Klarheit sowohl für den Vollzug als auch für die Betriebe, die neue Obstanlagen planen. Diese Anforderungen sollen nur für Neupflanzungen ab 1.1.24 gelten. Eine korrekte Registrierung der Bäume anlässlich der QII-Erstbeurteilung gewährleistet die Vollziehbarkeit der Übergangsbestimmung von Art. 115h.
Anhang 6 Buchstabe C Ziffer 2.2 dritter Satz
Die Einhaltung der 70 Prozent Trockensubstanz (TS)-Regelung beim Weidebeitrag nach Artikel 75a i.V.m. Anhang 6 Buchstabe C Ziffer 2.2 ist für manche Betriebe standortbedingt bei einer verkürzten Vegetationsperiode im Herbst nicht mehr möglich. Dies aufgrund der vorzeitigen Winterruhe des Pflanzenbestandes. Die Anforderung beim Weidebeitrag ist heute jedoch so formuliert, dass die 70 Prozent des Tagesbedarfs an TS durch Weidefutter an jedem Weidetag erreicht werden müssen und die Weideperiode bis 31. Oktober dauert. Betroffene Betriebe sollen im Herbst von der Pflicht befreit werden, bis zum 31. Oktober die Weidefläche immer weiter auszudehnen, um 70 Prozent TS durch Weidefutter decken zu können, wenn standortbedingt die Vegetationsruhe bereits vor Ende Oktober eintritt.
Anhang 7 Ziffern 1.6.1 Buchstabe a, 1.6.2 und 1.6.3
Um die nachhaltige Bewirtschaftung der Sömmerungsflächen sicherzustellen und den Herausforderungen im Umgang mit Grossraubtieren zu begegnen, hat der Bundesrat im Rahmen des Verordnungspakets VP22 beschlossen, den Sömmerungsbeitrag für Schafe, die in den beiden Weidesystemen «ständige Behirtung» und «Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen» gehalten werden, von 400 auf 500 Franken pro NST rückwirkend auf den 1. Januar 2022 zu erhöhen. Gleichzeitig hat er angekündigt, dass ein Modell mit einem Zusatzbeitrag für alle betroffenen Tierkategorien entwickelt werden soll und die verschiedenen Beitragsansätze danach erneut überprüft werden.
Eine vom BAFU mitfinanzierte Studie9 aus dem Jahr 2019 im Auftrag der Kantone Uri und Wallis hat anhand von Fallbeispielen in den Jahren 2017/18 aufgezeigt, dass die Anpassung der Schafsömmerung an die Grossraubtiersituation zu beträchtlichen betrieblichen Aufwänden führt10. Die Studie ging bei den meisten der untersuchten Alpen von Massnahmen für Herdenschutz bei Vorkommen von Einzelwölfen aus (geringer Wolfsdruck). Um den Anforderungen für einen wirksamen Herdenschutz bei grossem Wolfsdruck gerecht zu werden, wurden die Massnahmen im Auftrag der Regierungskonferenz der Gebirgskantone (RKGK) bei sämtlichen untersuchten Alpen erneut evaluiert und angepasst11. Die insgesamt zusätzlichen betrieblichen Aufwände steigen dadurch im Vergleich zur ursprünglichen Kalkulation um knapp zwei Drittel. Pro Alp betragen diese neu berechneten betrieblichen Aufwände im Durchschnitt knapp 28'000 Franken respektive rund 500 Franken pro verfügtem NST.
9 Moser et al. (2019), Studie «Wirtschaftlichkeit der Schafsömmerung bei Anpassung an die Grossraubiersituation auf Schafalpen in den Kantonen Uri und Wallis», Büro Alpe, 13.3.2019; Zusammenfassung in: Agrarforschung Schweiz 11: 102–109, 2020
10 Für eine Alpsaison wurden Mehrkosten (Bruttokosten für die Anpassung an die Grossraubtierpräsenz) von knapp 18'000 Franken pro Alp respektive rund 320 Franken pro verfügtem Normalstoss (NST) berechnet.
11 RKGK (2022), Projekt «Wolfsentwicklung und Konflikte mit Interessen der Alp- und Landwirtschaft», Anhang zum Grundlagenpapier Herdenschutz, Büro Alpe