Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

chend gewichtet. Neu erlaubte Saatmischungen werden vom BLW in den Anhang 4a Bst. B aufgenommen, jeweils mit der Bezeichnung des entsprechenden Anwendungsbereichs. Die detaillierten Mischungszusammensetzungen werden auf der BLW-Website jeweils per 1. Januar veröffentlicht. Zusätzlich wird neu ein Bewilligungsverfahren für die Anpassung von erlaubten Saatmischungen für Einzelbetriebe beschrieben (Art. 58a Abs. 4 und Art. 71b Abs. 5quarter). Damit kann z. B. eine Pflanzenart, die in der Fruchtfolge eines Betriebs problematisch ist, weggelassen oder eine Art, welche für die Förderung einer in der Region vorkommenden faunistische Zielart wichtig ist, hinzugefügt werden.

Artikel 59 Absätze 1bis, 2, 3 und 4

Anhang 4 Ziffern 1.1.4, 1.2.1 erster Satz, 2.2.1 erster Satz, 3.2.1 erster Satz, 4.2.1 erster Satz,5.2.1 erster Satz, 14.2.1 erster Satz und 15.1.4

In Artikel 59 und im Anhang 4 ist die Qualität von Biodiversitätsförderflächen unterschiedlich definiert. Da sie sich immer auf die «floristische Qualität» bezieht, wird nur noch diese Bezeichnung verwendet.

Artikel 62 Absatz 5

Für vernetzte Flächen können heute zu Schnittzeitpunkt und Nutzungsart von den Anforderungen der Qualitätsstufe I abweichende Nutzungsvorschriften festgelegt werden. Es hat sich gezeigt, dass auch andere Anpassungen als nur jene des Schnittzeitpunkts und der Nutzungsart ermöglicht werden sollen, um den Bedürfnissen der Zielarten gerechter zu werden und den Vollzug flexibler zu gestalten.

Artikel 71b Absatz 7 Buchstabe a Ziffer 2 und Buchstabe b, Absatz 7bis, Absatz 8 Einleitungssatz und Absatz 13

Mehrjährige Nützlingsstreifen haben eine vierjährige Verpflichtungsdauer. Ihre floristische Qualität nimmt danach meist ab. Sie müssen deshalb jedes fünfte Jahr neu angesät werden.

Wie bei den BFF-Brachen sollen die mehrjährigen Nützlingsstreifen auf der offenen Ackerfläche sowie in Dauerkulturen an einem geeigneten Standort beibehalten werden können, sofern die floristische Qualität noch vorhanden ist (Abs. 7bis). Der Kanton ist für das Bewilligungsverfahren zuständig.

Wie bei den ehemaligen Blühstreifen sowie bei den BFF-Brachen soll neu auch bei den ein- und mehrjährigen Nützlingsstreifen auf der offenen Ackerfläche und in Dauerkulturen im ersten Standjahr bei grossem Unkrautdruck ein Reinigungsschnitt zulässig sein.

Artikel 71c Absatz 1, 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b

Mit der Änderung in Absatz 1 wird einem Anliegen der Praxis Rechnung getragen. Die einjährigen Gemüse-, Gewürz-, Medizinal und Beerenflächen sollen separat von den übrigen Kulturen auf der offenen Ackerfläche angemeldet werden können. Erstens sind die fachlichen Anforderungen an die Bodenbedeckung unterschiedlich und zweitens gibt dies den Bewirtschafter mehr Handlungsspielraum in der Umsetzung.

Nach der Ernte einer Hauptkultur soll so schnell wie möglich eine Gründüngung oder eine Zwischenkultur angelegt werden. Diese muss bis zum 15. Februar stehen bleiben (ausgenommen, es wird eine Winterkultur angelegt). Diese Grundanforderung bleibt bestehen. In bestimmten Situationen ist jedoch die Bodenbearbeitung im Herbst für den Anbau im kommenden Frühling von Kulturen wie Kartoffeln vorteilhaft. Vor allem die Wirkung von Frost im Winter ist bei tonreichen Böden günstig. Des Weiteren ist es auch in der Praxis schwierig, im Voraus die Einhaltung der 7 Wochen-Regel sicherzustellen.

Trockenheit, Regen und Bodenbeschaffenheit können dazu führen, dass gewisse Planungen nicht eingehalten werden können. Für ein praxistaugliche Umsetzung soll deshalb nicht mehr verlangt werden, dass die angemessene Bodenbedeckung auf allen Parzellen eingehalten werden muss, auf denen die Hauptkultur vor dem 1. Oktober geerntet wird. Vielmehr soll den Bewirtschaftern ein Handlungsspielraum ermöglicht werden, indem sie auf mindestens 80 % der Flächen, auf welchen die Hauptkultur vor dem 1. Oktober geerntet wird, die Anforderungen einhalten müssen. Damit kann auch