Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern
6. Abschnitt Erfassung von Düngerlieferungen und -anwendungen
Art. 29 Meldepflicht für Düngerlieferungen
Dieser Artikel ist aufgrund der Revision der ISLV13 im Rahmen des Verordnungspakets zur parlamentarischen Initiative 19.475 «Das Risiko beim Einsatz von Pestiziden reduzieren» geändert worden. Er übernimmt die Vorschriften aus dem bestehenden Artikel 24b DüV. Einige Begriffe wurden angepasst, die den Inhalt des Artikels nicht beeinflussen.
Art. 30 Weitere Auflagen bei der Lagerung und Abgabe von Hof- und Recyclingdüngern
Die Absätze 1 und 2 bleiben im Vergleich zum derzeit geltenden Rechtsrahmen unverändert. Sie übernehmen den Inhalt aus Artikel 24c.
Absatz 3 bezieht sich auf eine Empfehlung des BLW zur Mindestanalysehäufigkeit für Kompost und Gärgut. Kompost und Gärgut müssen aufgrund der Variabilität des Nährstoffgehalts und der Qualität der verarbeiteten Ausgangsmaterialien regelmässig auf ihren Nährstoffgehalt und die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäss Anhang 2.6 ChemRRV analysiert werden. Zu diesem Zweck hat das BLW eine Weisung zur Mindestanalysehäufigkeit von Kompost und Gärgut herausgegeben. Abhängig von der Menge des verarbeiteten Co-Substrats, das möglicherweise Schwermetalle oder Fremdstoffe wie beispielsweise Kunststoffe enthält, muss ein Betreiber pro Jahr eine Mindestanzahl an Analysen der Schwermetall- und Fremdstoffgehalte durchführen. Diese Häufigkeit wird für jedes in Verkehr gebrachte Produkte festgelegt. Das heisst: Wenn ein Betreiber sein Gärgut in flüssiges und festes Gärgut trennt, dann muss er die beiden Produkte getrennt analysieren. Die Mindestanalysehäufigkeit für Nährstoffe richtet sich nach der Menge des produzierten Komposts oder Gärguts. Die Kontrollorgane können, falls beispielsweise Grenzwerte nicht eingehalten werden oder der Nährstoffgehalt eine ungewöhnliche Variabilität aufweist, zusätzliche, risikobasierte Analysen anordnen.
Kapitel 4 Kennzeichnung und Anpreisungen
Art. 31 Kennzeichnungsanforderungen
Dünger sind gemäss den allgemeinen und den spezifischen Anforderungen für die einzelnen PFC laut Anhang 3 zu kennzeichnen (Abs. 1). Weitere allgemeine Kennzeichnungsanforderungen tragen zur Identifikation des Düngers bei. So muss der Name und die Adresse des Inverkehrbringers auf der Etikette oder dem Lieferschein ersichtlich sein (Abs. 2). Das CE-Label darf bei Produkten angebracht werden, die eine erfolgreiche Konformitätsbewertung nach der Verordnung (EU) 2019/1009 durchlaufen haben (Abs. 3). Alle auf Etiketten und Lieferscheinen gemachten Angaben müssen gut lesbar, unverwischbar und in mindestens einer Amtssprache des Verkaufsgebiet verfasst sein (Abs. 4). Um den Import von im Ausland verpackten Produkten zu erleichtern, können diese auch erst beim Inverkehrbringen mit den Angaben zum Inverkehrbringer nachträglich gekennzeichnet werden (Abs. 5). Bei registrierungspflichtigen EU-Düngeprodukten, die für die gewerbliche Anwendung bestimmt sind, kann vollständig auf die Angabe des Schweizer Inverkehrbringers verzichtet werden, wenn die Produkte aus einem EWR-Mitgliedsstaat eingeführt wurden und nach den Artikeln 48 – 54 der ChemV gemeldet wurden (Abs. 6).
Art. 32 Deklaration gentechnisch veränderter Dünger
Dieser Artikel entspricht dem Art. 25 der aktuellen Dünger-Verordnung.
Art. 33 Anpreisungen
13 SR 919.117.71