Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
API) und ist einer der wichtigsten Schritte, die politisch vorangetrieben werden müssen. Daher sollte Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a wie folgt ergänzt werden: «die Anforderungen an die zentralen Komponenten und ihre Schnittstellen».
Absatz 5:
Der Gesetzentwurf enthält keine Informationen über die Entscheidungsmechanismen, die für die Entscheidungen des Bundes über die zentralen Komponenten, für die er zuständig ist, eingeführt werden. Hirslanden hat daher verschiedene Fragen:
• Wer bereitet die Entscheidungen des Bundesrates vor? Das BAG?
• Nach welchem Prozess?
• Wird es eine Expertengruppe mit Vertretern der verschiedenen Akteure des Gesundheitswesens geben?
• Werden für Entwicklungen regelmässige Konsultationsverfahren (2-3 x jährlich) eingeführt?
Hirslanden schlägt in diesem Zusammenhang das Schaffen eines zusätzlichen Absatz 5 wie folgt vor: «Der Bundesrat legt das Verfahren zur Weiterentwicklung der zentralen Komponenten fest. Er bezieht die Akteure des Gesundheitswesens, insbesondere die Leistungserbringer und die Versicherer, in dieses Verfahren mit ein.»
In diesem Rahmen und im Zusammenhang mit den Artikeln 12 und 17 des geltenden Gesetzes werden gemäss IDS die Entwicklungen auf EU-Ebene, insbesondere im Zusammenhang mit dem Gesundheitsdatenraum, zu berücksichtigen sein.
Absatz 4:
Die Ausführungsgesetzgebung muss gemäss IDS natürlich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das EPDG beachten.
Gesetzliche Voraussetzungen im Hinblick auf Absatz 4 gemäss IG eHealth.
- Verwendung der EPR-SPID zur Identifikation von Patientinnen und Patienten darf systemübergreifend und ausserhalb des EPD eingesetzt werden.
- Services des EPD dürfen für einen «zertifizierten» Zusatzservice abgefragt werden. Die für diese Use Case zur Verfügung stehenden Services werden auf Stufe Verordnung geregelt, da diese auch laufend erweitert oder angepasst werden können. HPD und MPI werden hier separat erwähnt, weil diese im Bundesgesetz separat erwähnt werden.
- Wenn viele sensible Daten aus dem EPD von Zusatzservices abgefragt werden können, (Dokumente usw. natürlich nur mit den nötigen Berechtigungen), aber auch HPD und MPI Daten sind sehr heikel, muss in einer gewissen Weise eine Überprüfung oder Zertifizierung der Zusatzservices stattfinden
IG eHealth bringt ein konkretes Beispiel für die Benutzung der EPD-Infrastruktur für Zusatzdienste ein: Um eine Zuweisung von Spital A nach Spital B senden zu können, wird die ID der Patientin oder des Patienten und die ID der Gesundheitsfachperson benötigt. Beide Informationen können über die EPD-Infrastruktur abgefragt werden. Der Datenaustausch zur Zuweisung findet dann aber direkt zwischen Spital A und Spital B statt.
Absatz 1 Buchstabe b:
Die Europäische Kommission hat eine Empfehlung für ein europäisches Format für den elektronischen Austausch von Patientenakten angenommen, um die grenzüberschreitende Nutzung im Bedarfsfall zu ermöglichen. Diese Empfehlung zielt darauf ab, die grenzüberschreitende Interoperabilität elektronischer Patientenakten in der EU zu erleichtern. Gemäss iph ist dafür Sorge zu tragen, dass auch die Interoperabilität des Schweizer EPD gewährleistet ist.
Absatz 3:
Gemäss iph, ASSGP und scin sollte über Speicherorte hinweg gedacht werden. Alle im EPD abgelegten Daten müssen langfristig strukturiert zugänglich gemacht werden können. Das