Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

Sinne der öffentlichen Gesundheit um den Zweck des Monitorings (z. B. Durchimpfungsraten, etc.) erweitert werden. Daher ist Absatz 1 wie folgt zu ergänzen: « [...] zum Zweck der Forschung, Qualitätssicherung und des Monitorings [...].»

Absatz 1:

Wenn es keine Möglichkeit gibt, die sekundäre Verwendung von Gesundheitsdaten zu Forschungszwecken abzulehnen, werden nach Ansicht PicAps einige die einzige Möglichkeit nutzen, die ihnen zur Verfügung steht: aus dem EPD auszusteigen. In Europa gibt es im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsprojekt EHDS, das derzeit diskutiert wird, einen sehr breiten Konsens im Europäischen Parlament, diese Möglichkeit zu fordern, und es ist nicht ausgeschlossen, dass in einigen Fällen eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich sein wird. Ein generelles Opt-out für die sekundäre Datennutzung birgt das Risiko, dass die Zahl der Optouts, wie in England zu beobachten, stetig zunimmt, was letztendlich dazu führt, dass die Suchergebnisse immer weniger relevant werden. Indem man ein Opt-out für ein bestimmtes Projekt anbietet, wird dieses Häufungsphänomen vermieden. PicAps beantragt Absatz 1 wie folgt zu ergänzen: « [...] Patientinnen und Patienten können diese Verwendung ihrer Daten generell oder projektspezifisch ablehnen.»

Absatz 3:

Selbst wenn die Daten 'anonymisiert' werden, besteht gemäss PicAps immer noch die Gefahr, dass Patientinnen und Patienten re-identifiziert werden, was sehr unterschiedliche Folgen haben kann. Die Datensicherheit ist nicht verhandelbar. Es darf sich nicht um blosse Anweisungen handeln. Es wäre sogar erforderlich, dass der Zugriff auf diese Daten in einer sicheren Umgebung erfolgt, ohne die Möglichkeit, diese Daten für eine andere als die erlaubte Verwendung zu exportieren oder diese Daten mit anderen zu verknüpfen, was das Risiko einer erneuten Identifizierung erheblich erhöhen würde. Dies scheint der Ansatz zu sein, den Europa im Rahmen seines EHDS-Projekts verfolgt. PicAps beantragt Absatz 3 wie folgt anzupassen: « Er kann Vorgaben ordnet Massnahmen zur Bearbeitung der bekanntgegebenen Daten an erlassen, um […]. Die Daten werden über eine sichere Plattform bereitgestellt, die nur Vorgänge im Zusammenhang mit der genehmigten Forschung zulässt.»

Absatz 5:

PicAps ist der Ansicht, dass eine vollständige Transparenz über die sekundäre Verwendung von Gesundheitsdaten notwendig ist, um das Vertrauen der Patientinnen und Patienten und der Schweizer Bürger aufzubauen. Dies steht auch im Einklang mit der Position, die Europa im Rahmen seines EHDS-Projekts eingenommen hat. Einige Länder unternehmen bereits Anstrengungen in diesem Bereich, wie z. B. Frankreich. Daher soll ein zusätzlicher Absatz 5 mit folgendem Wortlaut eingeführt werden: « Alle genehmigten Zugangsgesuche werden publik gemacht.»

Absatz 2:

Gemäss Post und Sanela ist mit Blick auf Absatz 2 die Vergütung von Dritten, die beispielsweise Daten zur Verfügung stellen oder andere Aufgaben übernehmen, zu regeln.

Absatz 4:

Gemäss Post und Sanela sollen Gebühren die der Bund erhebt, zweckgebunden der Weiterentwicklung des EPD zur Verfügung stehen.

Absatz 1:

Sanela ist der Ansicht, dass die Begriffe «zentrale Datenbank» und «strukturierte Daten» nicht ausreichend definiert sind. Zudem würden die Einschränkungen auf Teile der im EPD gespeicherten Daten entgegen der verfolgten politischen und wirtschaftlichen Ziele hinsichtlich der Sekundärnutzung der Daten laufen; diese evtl. sogar verunmöglichen, verhindern. Ein Grossteil der im EPD gespeicherten Daten wird in föderierten (dezentralen) «Datenbanken» (Repositories) gehalten. Absatz 1 soll daher neu wie folgt formuliert sein: «Der Bund kann Dritten auf deren Gesuch hin die gespeicherten Gesundheitsdaten zum Zweck der Forschung und Qualitätssicherung bekanntgeben.» 148/199