Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

Therapie in der zentralen Datenbank erfasst werden. Dies zumal, wenn diese Daten grundsätzlich anonymisiert zur Verfügung (s. Art. 19g Abs. 1) gestellt werden sollten, wodurch die Verknüpfung mit weiteren Gesundheitsdaten (z. B. zur Diagnose, Therapie) verunmöglicht wird. Ein möglicher Anwendungsfall wäre die Untersuchung und Identifikation von (neuen) Medikationswechselwirkungen, was Teil der Qualitätssicherung in der medizinischen Versorgung ist bzw. sein sollte. Der SWR bedauert insofern, dass einzig die in der zentralen Datenbank gespeicherten Gesundheitsdaten zu Forschungszwecken verwendet werden können sollen und damit die im EPD erfassten Daten nur eingeschränkt der Forschung und Qualitätssicherung zur Verfügung stehen.

Darüber hinaus begrüsst der SWR die Verpflichtung von Dritten ihre Forschungsergebnisse oder Ergebnisse im Rahmen der Qualitätssicherung öffentlich zugänglich machen zu müssen. Aus Sicht des Rates müsste es verbindliche Vorgaben geben, die sich an den FAIR-Prinzipien (s. Abschnitt A) orientieren, wie, sprich auf welche Weise und in welcher Form diese Ergebnisse zu veröffentlichen sind. Die Swiss Open Research Data Strategy widmet sich bereits diesem Thema. Auch die Zugänglichkeit zu (Roh-)Daten abgeschlossener Forschungs- und Qualitätssicherungsprojekte sollte berücksichtigt und ermöglicht werden, um diese (Roh-)Daten für weitere Forschungs- und Qualitätssicherungszwecke verwenden zu können. Der SWR empfiehlt die erläuterten Aspekte im Art. 19f zu berücksichtigen.

Strukturierung und Aufbereitung von Daten sind gemäss unimedsuisse nicht gratis. Es kann daher nach Ansicht unimedsuisse nicht sein, dass Spitäler ihre Daten strukturiert ins EPD stellen und dafür hohe Kosten haben, und danach der Bund diese Daten nach Belieben an Dritte weitergeben kann und dafür noch Geld einnimmt. Mit den Einnahmen sollen die Leistungen der Leistungserbringer bei der Aufbereitung/Strukturierung der Daten sowie der Infrastrukturen zur sicheren Speicherung und zum sicheren Transfer der Daten finanziert werden. Die Datenlieferanten sind ausserdem in die Entscheide, wer Zugang zu ihren Daten hat, einzubinden. Absatz 4 ist daher anzupassen und durch weitere Absätze wie folgt zu ergänzen:

«Abs. 4: Der Bund kann Gebühren von Dritten erheben, welche Daten des EPD für die Forschung nutzen.

Abs. 5 (neu) Bund erlässt eine Gebührenordnung.

Abs. 6 (neu) Der Ertrag aus den Gebühren ist für die Aufbereitung der Daten durch die Datenlieferanten und die Zurverfügungstellung zu verwenden.»

unimedsuisse möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass in den nordischen Staaten jegliche Nutzung von Daten kostet. Hier können Vorbilder für angemessene Preismodelle gefunden werden.

4.1.31 Art. 19g Datenbekanntgabe

1 Der Bund gibt die Daten in anonymisierter Form bekannt.

2 Für einen Forschungszweck nach dem Humanforschungsgesetz vom 30. September 2011 können Daten in nicht anonymisierter Form bekanntgegeben werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die nach der Humanforschungsgesetzgebung erforderliche Bewilligung oder Einwilligung vorlegt.

3 Die Bekanntgabe von Daten für übrige Forschungszwecke und für die Qualitätssicherung richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020.

4 Der Bundesrat stellt sicher, dass die Anforderungen an die Anonymisierung dem Stand der Technik entsprechen.

Die Bestimmungen in Abschnitt 6b des Gesetzesentwurfs (Art. 19f f.) sind nach Ansicht des Kantons JU verwirrend und bedürfen einer Präzisierung. Diese Bestimmungen erlauben es dem Bundesrat, die Daten aus dem EPD «zu Forschungszwecken und zur Qualitätssicherung» an Dritte weiterzugeben. Im Sinne dieser Bestimmungen kann es sich also um einen Forschungszweck im Sinne des Bundesgesetzes über die Forschung am Menschen (HFG; medizinische Forschung) handeln, aber auch um «andere Forschungszwecke [...].» Der Kanton JU