Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
Absatz 1:
Gemäss SMSR setzt dieser unklar formulierte Artikel voraus, dass die Daten in strukturierter Form gespeichert werden. Dies steht nicht im Einklang mit Art. 9 Abs. 1bis, wonach die Angehörigen der Gesundheitsberufe verpflichtet sind, behandlungsrelevante Daten möglichst in strukturierter Form im elektronischen Patientendossier zu erfassen.
Die Erfassung in strukturierten Datenbanken ist laut SMSR weitaus aufwendiger als das einfache Sammeln von Dokumenten verschiedener Gesundheitsfachpersonen. Eine solche Anforderung geht zu weit. Daher muss Art. 19f geändert werden, indem der Begriff der strukturierten Daten entfernt wird.
Absatz 1:
Sind die Bedingungen gemäss Art 19f Absatz 2 durch den Gesuchsteller erfüllt, so sind die Daten laut SMT im Sinne eines transparenten Prozesses immer bekanntzugeben. Dabei muss klar sein, dass der Begriff «Dritte» auch die forschenden Medizintechnikunternehmen umfasst.
SMT beantragt Absatz 1 wie folgt anzupassen: «Der Bund kann Dritten auf deren Gesuch hin die in der Datenbank zur Speicherung von strukturierten Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten gespeicherten Gesundheitsdaten zum Zweck der Forschung und Qualitätssicherung bekanntgeben.
Absatz 4:
SMT schlägt folgenden zusätzlichen Passus für Absatz 4 vor: « [...] zugänglich sind oder gemacht werden.» Die ergänzte Formulierung stellt sicher, dass auch das Zugänglichmachen in der Zukunft abgedeckt ist. Es ist gemäss SMT klarzustellen, was genau mit «öffentlich zugänglich» gemeint ist.
Gemäss SMVS wird auch hier keine Garantie für die Verwendung der Daten durch den Bund gegeben, sondern ihm werden in diesem Gesetz weitreichende Möglichkeiten eingeräumt Eine echte und gründliche Überlegung zu dieser Frage sollte vor dem Beitritt angestellt werden, und jede Gebühr sollte demjenigen zustehen, der das EPD tatsächlich finanziert.
Der SR-ZH beantragt in Absatz 3 «kann» zu streichen und durch «muss» zu ersetzen.
Absatz 1:
Die Bekanntgabe der strukturierten Daten aus der zentralen Datenbank soll sich laut SSR nicht nur auf den Zweck der Forschung und Qualitätssicherung beschränken, sondern im Sinne der öffentlichen Gesundheit um den Zweck des Monitorings (z. B. Durchimpfungsraten…) erweitert werden. Daher soll Absatz 1 wie folgt ergänzt werden: «(...) der Qualitätssicherung und des Monitorings bekanntgeben.»
Absatz 4:
Laut den Erläuterungen handelt es sich bei den vorgesehenen Gebühren um Verwaltungsgebühren. Diese sind nach Ansicht des SSR zu tief und dienen kaum dem Ziel, dass wirtschaftlich interessante Ergebnisse öffentlich gemacht werden. Die finanziellen Abgaben sollen als finanzielle Anreize erreichen, dass auch wirtschaftlich vielversprechende Ergebnisse öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Abgaben sind daher entsprechend hoch anzusetzen. In Absatz 4 soll daher folgende Formulierung aufgenommen werden: «Damit Forschungsergebnisse, Ergebnisse im Rahmen der Qualitätssicherung und des Monitorings öffentlich zugänglich gemacht werden, kann der Bund von Dritten nebst Gebühren auch finanzielle Abgaben erheben.»
Absatz 1 legt fest, dass der Bund Dritten auf Gesuch strukturierte Gesundheitsdaten der zentralen Datenbank zu Forschungs- und Qualitätssicherungszwecken bekanntgeben kann. Der SWR anerkennt grundsätzlich die Möglichkeit der Nutzung dieser Daten zur Forschung und Qualitätssicherung. Als Beispiele der in der zentralen Datenbank erfassten strukturierten Gesundheitsdaten werden im Erläuternden Bericht zu Art. 14 Abs. 1 Bst. d Medikations- und Impfdaten genannt. Um diese Daten für die Forschung und Qualitätssicherung sinnstiftend verwenden zu können, müssten aus Sicht des SWR weitere Gesundheitsdaten z. B. zur Diagnose und