Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
ist daher der Ansicht, dass dieser Mechanismus präzisiert werden muss, zumal diese Bestimmungen insbesondere im Vergleich zu Art. 32 ff. des HFG und Art. 31 Abs. 2 Bst. e und 39 des neuen Bundesgesetzes über den Datenschutz (nDSG) leicht «unangemessen» erscheinen.
Das Anliegen des Kantons TG ist, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in jedem Fall eingehalten werden. So lehnt der Kanton TG Art. 19g in seiner jetzigen Form ab, da dies dazu führen wird, dass Daten in grossem Stil für die Forschung verwendet werden können, auch ohne Einwilligung der Patientin oder des Patienten. Für retrospektive Forschung können die Ethikkommissionen ein Einwilligungssurrogat nach Art. 34 des Bundesgesetzes über die Forschung am Menschen (HFG; SR 810.30) erteilen. Das EPDG, das HFG und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind aufeinander abzustimmen. Insbesondere ist auszuschliessen, dass Krankenversicherer über das EPD Zugriff auf medizinische Daten einzelner Patientinnen und Patienten erhalten können.
Der Kanton ZH begrüsst die Bestimmung, mit einem Vorbehalt: Das Weiterverwenden von Daten aus dem EPD für die Forschung dient potenziell allen und ist deshalb im Grundsatz zu befürworten, sofern dabei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt bleibt. Bezüglich der informationellen Selbstbestimmung ist grosse Sorgfalt nötig, da andernfalls das Vertrauen der Bevölkerung in das EPD nachhaltig zerstört werden könnte. Es ist unerlässlich, dass die Patientinnen und Patienten genau wissen, welche Daten sie zur Verfügung stellen würden und was damit geschieht. Ein allgemeines Einverständnis genügt dabei nicht. Auch muss den Patientinnen und Patienten ermöglicht werden, die Einwilligungen für Datenverwendungen im Forschungskontext unabhängig von den Zugriffsrechten für Gesundheitsfachpersonen (im Behandlungskontext) zu vergeben. Dank modernen digitalen Kommunikationskanälen (z. B. Push-Nachrichten, E-Mail) bleibt der Aufwand für das Einholen von differenzierten Einverständniserklärungen überschaubar.
Der Kanton ZH lehnt eine Weiterverwendung von Gesundheitsdaten – auch in anonymisierter Form –, die nicht mit ausdrücklichem Einverständnis (informed consent) der Patientin oder des Patienten erfolgt, ab.
Absatz 2:
Es ist gemäss economiesuisse essenziell, dass EPD-Inhaber bei der Erstbenutzung ihres Dossiers aktiv nach ihrer Zustimmung gefragt werden. Dieser Prozess kann analog des Generalkonsents in Spitälern gehandhabt werden. Die Frage muss aktiv gestellt werden und die EPD-Inhaber transparent über den Nutzen aufgeklärt werden. Andernfalls bleibt der Datensatz ggf. sehr klein und ist damit schwer nutzbar. Ein dynamischer Konsent ist zu vermeiden. Der Generalkonsent jedoch kann jederzeit widerrufen werden. Das bedeutet, dass ab dem Zeitpunkt des Widerrufs keine Daten mehr nicht anonymisiert weitergegeben werden. Bereits geteilte Daten können aus Gründen der Praktikabilität nicht aus den laufenden Forschungsprojekten herausgenommen werden. Dieses Vorgehen ist analog zu Daten, die im Spital erhoben werden. Eine Klarstellung, ob im vorliegenden Art. 19g die faktische Anonymisierung ebenfalls ausreicht, wäre zu begrüssen.
VS und CARA beantragt einen weiteren Absatz 2bis wie folgt zu ergänzen: « Die Kantone können anonymisierte Daten zum Zweck der Steuerung der öffentlichen Gesundheit erhalten.»
Der AAV beantragt folgenden Zusatz zu Absatz 1: « [...] nach Einwilligung der [Patientinnen und] Patienten […].»
Generell fehlt im Revisionsentwurf nach Ansicht ACSI und FRC eine klare Definition der Stellen, die berechtigt sind, Anträge auf Zugang zu EPD-Daten zu stellen. Dies sollte in einem zusätzlichen Absatz 5 wie folgt festgelegt werden: « Der Bundesrat stellt sicher, dass alle Gesuche, die auf kommerziellen Interessen beruhen, vom Geltungsbereich der Artikel 19f und 19g ausgeschlossen sind.»
Absatz 2:
ADTG und IG eHealth schlagen vor in Absatz 2 Bewilligung oder Einwilligung» durch «Bewilligung und Einwilligung» zu ersetzen.