Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

aus einer wachsenden Zahl von Quellen (siehe auch «Gesundheitskonto», GdS). Der in vielen Bereichen bereits verwendete Begriff «Gesundheit» soll sich auch im Gesetz wiederfinden (Gesundheitsfachperson, Gesundheitsanwendung, Gesundheitsakte [Österreich], Electronic Health Record [englischsprachiger Raum]).

S. 23, Ziffer 4.1.1

Eine selektive kantonale Auswahl einer Stammgemeinschaft bringt gemäss dem Kanton AI keine Chancengleichheit mit, damit die Existenz aller Stammgemeinschaften gesichert ist.

S. 25

Gemäss dem Kanotn JU ist es unlogisch, mehrere Gemeinschaften in einem Gebiet zuzulassen. An welche Gemeinschaft soll die Eröffnung eines EPDs gerichtet werden, wenn es mehrere gibt?

S. 26

Der Kanton TI weist darauf hin, dass die Eröffnung des EPD und dessen Führung für die Patientinnen und Patienten mit einer OKP- oder Militärversicherung gemäss Erläuterungsbericht kostenlos ist. Bei der Definition von «kostenlos» werden gemäss dem Kanton TI die Kosten für die elektronische Identität nicht berücksichtigt, was bedeutet, dass das EPD nicht wirklich kostenlos ist.

Gemäss Spitex muss Personen, die nicht mobil sind, ermöglicht werden, ihr EPD unkompliziert zu eröffnen. Spitex bemerkt darüber hinaus, dass es nicht selten vorkommt, dass Menschen, die nicht mehr mobil sind nicht über ein gültiges Ausweispapier verfügen (ID, Reisepass). Dieser Umstand muss gerade in der Einführungsphase des EPD berücksichtigt werden. Er könnte dazu führen, dass viele Menschen auf die Eröffnung und/oder die Inbetriebnahme des EPD verzichten oder aber mit zusätzlichem, für sie sehr beschwerlichem Aufwand (und Kosten) für die Ausstellung eines gültigen Ausweispapiers konfrontiert sehen.

S. 26, Art. 26a

Laut dem Kanton LU sind die Angaben zur Einführungsfrist im Gesetzesentwurf und dem erläuternden Bericht widersprüchlich (Art. 26a: 3+6 Monate; S. 26: «innerhalb eines Jahres»).

S. 28

Gemäss IVR soll die Nutzung von Zusatzdiensten so offen gestaltet werden, dass eine direkte gerichtete Kommunikation zwischen Leistungserbringern möglich ist. Für Notfallorganisationen ist der zeitgerechte elektronische Austausch von Informationen, die nicht medizinischer aber behandlungsrelevanter Natur sind, zwingend notwendig (z. B. Vor-Reservation von Behandlungs-Kapazitäten in Notfallstationen direkt vom Einsatzort aus, diese wird heute telefonisch gemacht).

S. 29

Gemäss iph ist in Bezug auf die Auswahlmöglichkeiten der Vertraulichkeitsstufe ein dynamisches Konsent zu vermeiden. Die Option, 'vertrauliche' oder 'geheime' Datenpunkte vom Konsent auszunehmen, verkompliziert das System der Nutzung und könnte verursachen, dass in der Auswahl der EPD-Inhaber eine Art 'Mittelweg' entsteht, den dann (statistisch wahrscheinlich) die meisten Personen wählen. Das würde bedeuten, dass viele Datensätze unvollständig sind, was die Arbeit erschwert und zu falschen Annahmen führen kann.

Gemäss ASSGP sollen Auswahlmöglichkeiten der Vertraulichkeitsstufe nicht zu einer Verschlechterung der Datenqualität führen. Die ASSGP unterstützt diesbezüglich die Stellungnahme von scin (und damit von iph) im Wortlaut.

S. 29 und 30

H+ führt an, dass gemäss erläuterndem Bericht die konkrete Ausgestaltung des Consent Managements im Rahmen des Programms zur Förderung der digitalen Transformation im Gesundheitswesen «DigiSanté» vorgesehen und daher nicht Teil dieser Vorlage ist. Der Bundesrat wird die Programmbotschaft zu «DigiSanté» dem Parlament Ende 2023 überweisen. Damit stellte sich für H+ die Frage, ob es Sinn macht, Art. 19g VE-EPDG, insbesondere Abs. 2,