Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
Betriebskosten um ein Vielfaches höher sein werden als die Entwicklungskosten. Die Kostenaufteilung zwischen Bund und Kantonen dürfte also äusserst ungleich zulasten der Kantone ausfallen, die Systemregulierung hingegen primär auf Bundesebene erfolgen. Dies ist unter föderalistischen und fiskalischen Gesichtspunkten nicht ausgewogen. Es ist nach Ansicht des Kantons BS zudem zu klären, ob die Wahl einer Stammgemeinschaft durch den Kanton dem Submissionsrecht unterstellt ist oder ob dies explizit ausgeschlossen werden kann.
Bei der Umsetzung der Mischfinanzierung ist gemäss den Kantonen BS und UR nicht nur die Abgrenzung Bund-Kantone, sondern auch die Koordination unter den Kantonen zu regeln. Eine nachhaltige und zwischen den Kantonen fair aufgeteilte Finanzierung von Stammgemeinschaften, die ihre Leistungen in mehreren Kantonen anbieten, ist in einem dezentralen EPD-System nur mit grössten Schwierigkeiten umsetzbar.
Die Kantone BS und UR führen weiter an, dass das revidierte EPDG die Finanzierungsverantwortung an Bund und Kantone delegiert. Die Gebühren, welche heute von den Leistungserbringern an die jeweiligen (Stamm-)Gemeinschaften entrichtet werden, werden nicht erwähnt bzw. die (Stamm-)Gemeinschaften werden nicht zur Generierung eigener Einnahmen angehalten. Ein Anreiz zur Selbstfinanzierung fehlt in der Revisionsvorlage gänzlich. Aus Sicht der Kantone BS und UR nimmt der Bund damit grundsätzlich Einfluss auf die Geschäftsmodelle der (Stamm-)Gemeinschaften, obwohl er im erläuternden Bericht explizit erwähnt, dies nicht zu beabsichtigen: «Die operative Verantwortung für den Betrieb verbleibt somit weiterhin bei den Gemeinschaften und Stammgemeinschaften und es erfolgt kein Eingriff in deren Geschäftsmodelle». Die Kantone BS und UR erachten dies als Fehlschluss, da er damit die Gebührenfinanzierung zumindest erschwert. Die zum Anschluss an eine (Stamm-)Gemeinschaft verpflichteten Leistungserbringer werden hinterfragen, weshalb sie Anschlussgebühren entrichten sollen, wenn doch die Verantwortung für die Betriebsfinanzierung «per Gesetz» eindeutig an die Kantone delegiert ist.
Die Systemregelung mit einer dualen Finanzierung ist aus Sicht des Kantons BS kaum nachhaltig umsetzbar. Gemäss dem Kanton UR wird zudem der Grundsatz der fiskalischen Äquivalenz gänzlich missachtet. Deshalb wird eine alleinige Finanzierung des EPD durch den Bund beantragt (BS, UR).
S. 12
Der Kanton UR beantragt den Zusammenschluss der Stammgemeinschaften in eine einzige EPD-Betreiberinstitution, die gestützt auf das KVG allein im Auftrag des Bundes tätig ist. Dabei ist mit den Kantonen und den weiteren betroffenen Akteurinnen und Akteuren zu klären, wie eine Überführung der bestehenden Stammgemeinschaften in ein solches Modell organisatorisch, technisch, prozessual und finanziell auszugestalten ist. Der Prozess muss sicherstellen, dass die bisherigen Entwicklungen, die durch kantonale Investitionen ermöglicht wurden, in das neue Modell übernommen werden.
S. 13, 25-27
Die Kantone BS und UR begrüssen den Grundsatz des Opt-Out-Modells. Die Umsetzung des Modells gemäss den Vorgaben des Vorentwurfs wird viele Kantone allerdings vor grosse Herausforderungen stellen und kann nur in Zusammenarbeit mit dem Bund gelingen. (Zusatz des Kantons BS: Eine intensive Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren ist essentiell). Damit die Umsetzung des Modells im Rahmen der Übergangsfristen möglichst reibungslos erfolgen kann, wird eine harmonisierte und breite Information der Bevölkerung eine zentrale Rolle spielen. Zudem müssen auch seitens Stammgemeinschaften Vorarbeiten geleistet werden, um die Eröffnung einer grossen Masse an Dossiers zeitgerecht sicherzustellen. Ebenfalls muss gemäss den Kantonen BS und UR die staatliche E-ID nach Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste (BGEID) zum Zeitpunkt der Umsetzung etabliert sein. Und schliesslich muss auch das Widerspruchregister in vollem Umfang zur Verfügung stehen.
Zur Umsetzung des Opt-Out-Systems ist gemäss BS wie auch bei der Finanzierung zu klären, ob die Wahl einer Stammgemeinschaft durch den Kanton dem Submissionsrecht unterstellt ist oder ob dies explizit ausgeschlossen werden kann, denn die Kantone müssen festlegen,