Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

welche Stammgemeinschaft die EPD für ihre Bevölkerung eröffnet. Zudem muss in der Folge der Zugriff auf das EPD mittels E-ID ermöglicht resp. die Erstellung der E-ID für diejenigen Personen organisiert werden, welche ihr EPD nutzen wollen. Auch in Bezug auf das Opt-out Modell spricht daher Vieles für ein zentral organisiertes EPD. Eine Submission würde obsolet und die Eröffnung des EPD könnte koordiniert durch eine Stelle erfolgen.

S. 13, S. 26

Zertifizierte Plattformen müssen gemäss dem Kanton GE ein Verfahren vorsehen, welches einer Gesundheitsfachperson ermöglicht, die Patientin bzw. den Patienten um Erlaubnis zu bitten, auf ihr bzw. sein EPD zuzugreifen, z. B. über einen Code, den die Patientin bzw. der Patient per SMS auf das Mobiltelefon erhält. Gemäss dem Kanton GE und dem HUG zeigen die Erfahrungen in Genf, dass 50% der Patientinnen und Patienten, die ein EPD eröffnet haben, nie darauf zugegriffen haben. Sie taten dies auf Anfrage ihrer Ärztin oder ihres Arztes, der Zugang zu ihren Dokumenten benötigte. Ein Verfahren sollte es Patientinnen und Patienten, die ein EPD eröffnet haben, es aber nicht nutzen, ermöglichen, Zugriffsrechte zu erteilen und zu widerrufen. Ohne einen solches Verfahren werden mit medizinischen Dokumenten gefüllte EPD nutzlos sein, da sie nicht eingesehen werden können. Ausserdem werden Fachkräfte entmutigt mit dem EPD zu arbeiten, wenn sie auf die Dokumente zugreifen wollen und die Patientin bzw. der Patient nicht in der Lage ist, ihnen Zugriffsrechte zu erteilen. Aus Sicht des Kanton GE und der HUG ist es illusorisch zu glauben, dass alle - insbesondere älteren – Patientinnen und Patienten, die das Opt-out nicht aktiviert haben, ein elektronisches Identifikationsmittel erhalten und ihr EPD aktiv verwalten werden.

Zur Selbstbestimmung der Patientin bzw. des Patienten gehört auch, dass sein Wunsch, keinen Zugriff auf ihre bzw. seine Dokumente zu haben, respektiert wird, ohne dass dies ihrer bzw. seiner Gesundheit schadet. Dies steht übrigens im Einklang mit dem Recht auf ein Offline-Leben, einer der Dimensionen des Rechts auf digitale Integrität, über das die Bevölkerung im Juni 2023 in Genf abgestimmt hat.

Daher sollen gemäss HUG und dem Kanton GE Patientinnen und Patienten, deren EPD infolge des Opt-out-Systems automatisch eröffnet wurde, Gesundheitsfachpersonen Zugriffsrechte erteilen und widerrufen können, ohne ein elektronisches Identifikationsmittel (E-ID) zu erhalten und ihr EPD verwalten zu müssen. Zertifizierte Plattformen sollten ein Verfahren vorsehen, mit dem ein Gesundheitsfachperson die Erlaubnis des Patienten einholen kann, auf sein EPD zuzugreifen, z. B. über einen Code, den er per SMS auf dem Mobiltelefon des Patienten erhält.

Gemäss HUG zeigen die Erfahrungen in Genf, dass 50% der Patienten, die ein EPD eröffnet haben, nie darauf zugegriffen haben. Sie taten dies auf Anfrage ihres Arztes, der Zugang zu ihren Dokumenten benötigte. Ein Verfahren sollte es Patienten, deren EPD geöffnet ist, die es aber nicht verwalten, ermöglichen, Zugriffsrechte zu erteilen und zu widerrufen. Ohne einen solchen Prozess werden mit medizinischen Dokumenten vollgestopfte EPDs nutzlos sein, wenn sie nicht eingesehen werden können. Ausserdem werden Fachkräfte entmutigt, wenn sie auf die Dokumente zugreifen wollen und der Patient nicht in der Lage ist, ihnen Zugriffsrechte zu erteilen. Zur Selbstbestimmung des Patienten gehört auch, dass sein Wunsch, keinen Zugriff auf seine Dokumente zu haben, respektiert wird, ohne dass dies seiner Gesundheit schadet.

Daher sollen gemäss HUG Patienten, deren EPD infolge des Opt-out-Systems automatisch eröffnet wurde, Gesundheitsfachpersonen Zugriffsrechte erteilen und widerrufen können, ohne ein elektronisches Identifikationsmittel (E-ID) zu erhalten und ihr EPD verwalten zu müssen. Zertifizierte Plattformen sollten ein Verfahren vorsehen, mit dem ein Gesundheitsfachperson die Erlaubnis des Patienten einholen kann, auf sein EPD zuzugreifen, z. B. über einen Code, den er per SMS auf dem Mobiltelefon des Patienten erhält.

S. 14, Ziff. 1.2.3. (siehe auch S. 67 und 68)

Die EDU stellt die Frage, ob mit ambulant tätigen Gesundheitsfachpersonen nebst Ärzten auch die Spitex, Physiotherapeuten usw. gemeint sind. Die auf Seite 67 genannte Befürchtung, dass etliche Gesundheitsfachpersonen ihre Praxis schliessen, um der Umstellung zu entgehen, dürfte sich gemäss EDU bewahrheiten.