Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
ältere Personen bei Eröffnung bis zu ihrem Lebensende weniger Daten sammeln, als Personen, welche schon von Geburt an ein EPD besitzen. Im Rahmen einer direkten Anbindung ans EPD ist das Bereitstellen behandlungsrelevanter Daten aus der Vergangenheit einfach und sicher möglich. Gemäss ZURZACH Care würden ältere Personen bei Eröffnung bis zu ihrem Lebensende weniger Daten sammeln, als Personen, welche schon von Geburt an ein EPD besitzen. Behandlungsrelevante Daten sollen auch aus der Vergangenheit hochgeladen werden können. Dabei soll keine Pflicht bestehen. Demnach sollen Gesundheitsfachpersonen verpflichtet sein, behandlungsrelevante Daten, welche vor der Eröffnung angefallen sind, hochzuladen.
Absatz 2:
Zwei Modelle sollen gemäss eSANITA, SteHAG, Reusspark und ZURZACH Care ermöglicht werden:
«[...] und der Vertraulichkeitsstufen fest. Er berücksichtigt dabei je ein offenes und ein durch die Patientin oder den Patienten gesteuertes Modell.»
Abs. 5: Bei Eintritt erhält der Leistungserbringer für 30 Tage die Zugriffsrechte (siehe Begründung Artikel 3) für die Daten der Patientin bzw. des Patienten. Der Notfallzugriff soll daher gemäss eSANITA auf das Zugriffsrecht bei Behandlungsbeginn eines Leistungserbringers abgestimmt sein. Gemäss SteHAG, Reusspark und ZURZACH Care soll er einem Eintritt entsprechen.
Abs. 6: Die Patientin bzw. der Patient soll gemäss eSANITA, SteHAG und Reusspark über den Notfallzugriff informiert werden. Wenn im EPD die Kommunikationskanäle durch die Patientin bzw. den Patienten festgelegt wurden, wird der Notfallzugriff kommuniziert. ZURZACH Care ist derselben Ansicht und will, dass im EPD die Kommunikationskanäle durch den die Patientin bzw. den Patienten festgelegt werden.
Die Verpflichtung, relevante Daten aufzuschalten, ist für den Nutzen des EPD nach Ansicht der KSG unerlässlich. Die Hinterlegung früherer Daten sollte jedoch nicht verhindert werden. Es sind diese Daten, die dem EPD von Anfang an seine Nützlichkeit verleihen werden. Die Medikation ist weiter oft die nützlichste und am meisten gesuchte Information für Angehörige der Gesundheitsberufe. Die KSG schlägt vor, eine Pflicht zur Dokumentation der Medikation hinzuzufügen. Bei jeder neuen Verschreibung muss die Fachkraft dies im EPD dokumentieren. Die KSG beantragt daher die Änderung von Absatz 1bis wie folgt:
«Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet, behandlungsrelevante Daten, wenn möglich in strukturierter Weise, im elektronischen Patientendossier zu erfassen. Sie erfassen mindestens jede Medikationsänderung im elektronischen Patientendossier.»
Absatz 2:
Die KSG beantragt folgende Ergänzung zu Absatz 2: «Gesundheitsfachpersonen können einsehen, welche Patientinnen und Patienten ihnen ein Zugriffsrecht gewährt haben.» Gesundheitsfachpersonen würden gerne überprüfen können, welche Patienten ihnen ein Zugriffsrecht gewährt haben.
Die KSG beantragt zudem folgende Ergänzung zu Absatz 2: «Gesundheitsfachpersonen können über die Patientenschnittstelle ein Zugriffsrecht anfordern. Der Patient oder die Patientin hat die Möglichkeit, dieses Zugriffsrecht über sein oder ihr Mobiltelefon zu gewähren.»
Dies wäre gemäss KSG eine Funktion, die das EPD in der alltäglichen Praxis viel effektiver machen würde, insbesondere bei Menschen, die sich mit der Technologie weniger wohlfühlen.
Absatz 6:
In Fällen, in denen die Patientin bzw. der Patient nicht auf ihr bzw. sein EPD zugegriffen hat (kein IDM besitzt), kann sie bzw. er nicht über diesen Notfallzugriff informiert werden: Weder ihre bzw. seine E-Mail-Adresse noch ihre bzw. seine Telefonnummer sind mit ihrem bzw. seinem EPD verknüpft. Die KSG beantragt daher folgende Anpassung von Absatz 6: «Der Bundesrat legt die Regeln zur Patienteninformation bei Notfallzugriffen fest.»