Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 68Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

Absatz 2:

Die Patientinnen und Patienten sollten gemäss dem Kanton SH über die Bedeutung der einzelnen Vertraulichkeitsstufen und deren Hierarchie sowie über die Möglichkeiten zur Einschränkung des Zugriffs auf Personendaten informiert werden (unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 3 EPDG). Daher regt der Kanton an, auf Gesetzesstufe die Vertraulichkeitsstufen vorzusehen und die grundsätzlichen Modalitäten der Zuordnung der Vertraulichkeitsstufen sowie der Festlegung der Zugriffsrechte zu bestimmen.

Absatz 1bis:

Die Verwendung des Begriffs «Gesundheitsfachpersonen» ist gemäss SO unpräzise. Konkret ist Art. 9 Abs. 1bis nicht auf alle Gesundheitsfachpersonen im Sinne von Art. 2 anwendbar.

Absatz 5:

Im Sinne des Opt-Out-Modells sollte gemäss LU und SO ein Notfallzugriff aktiv ausgeschlossen werden müssen. Daher soll Bst. a gestrichen werden.

Absatz 1bis:

Die Pflicht zur Datenerfassung ist gemäss dem Kanton TI sehr heikel, vor allem in sensiblen Bereichen wie der Psychiatrie und der Onkologie, wo es für eine Patientin bzw. einen Patienten, der vielleicht zerbrechlich und nur teilweise urteilsfähig ist, nicht einfach ist, die Folgen eines unvermittelten und direkten Zugangs zu ihrer bzw. seiner Akte sofort zu beurteilen. Die Norm muss - um den Inhalt zu definieren - auf die kantonalen Gesundheitsgesetze verweisen, was zwingend zu erfassen ist und was nicht.

Die potestative Formulierung «wenn möglich in strukturierter Weise» in einem Gesetz ist nicht zielführend und stiftet nur Verwirrung, nicht zuletzt wegen eines Begriffs, der nicht für jedermann unmittelbar anwendbar ist. Der Kanton TI beantragt daher Absatz 1bis wie folgt zu formulieren: «Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet, behandlungsrelevante Daten gemäss den kantonalen gesetzlichen Bestimmungen, wenn möglich in strukturierter Weise, im elektronischen Patientendossier zu erfassen. Sie sind nicht verpflichtet, vor der Eröffnung angefallene Daten nachträglich zu erfassen.»

Diese Bestimmung stellt zudem gemäss TI in Verbindung mit Art. 9c ein grundsätzliches Problem dar.

Während der Unterschied zwischen dem primären und dem sekundären System klar ist, läuft das Opt-out, das de facto die gesamte Bevölkerung in das EPD einbezieht, in Verbindung mit der Verpflichtung für die Gesundheitsfachpersonen, behandlungsrelevante Informationen zu erfassen, auf eine Verdoppelung der Arbeit für die Gesundheitsfachpersonen hinaus. Alternativ könnte die Ärztin bzw. der Arzt beschliessen, der Einfachheit halber nur die Daten der Patientin bzw. des Patienten im sekundären EPD zu speichern.

Da die Patientin bzw. der Patient das Recht hat, seine Krankenakte löschen zu lassen, während die Angehörigen der Gesundheitsberufe verpflichtet sind, die Krankenakten 20 Jahre lang aufzubewahren, bedeutet dies, so der Kanton TI, dass alle Daten immer in das Primärsystem geschrieben und in das Sekundärsystem kopiert werden müssen, und zwar für jeden Gesundheitsdienst. Muss jede Ärztin bzw. jeder Arzt eine sichere Kopie der elektronischen Akte anfertigen, welche die Patientin bzw. der Patient zu löschen beschlossen hat, für den Fall, dass es weitere Informationen gibt?

Dies sind Aspekte, die gemäss TI im Detail geregelt werden müssen.

Absatz 5:

Im Sinne des Opt-Out-Modells sollte gemäss UR ein Notfallzugriff aktiv ausgeschlossen werden müssen. Vorschlag:

«In medizinischen Notfallsituationen können Gesundheitsfachpersonen auch ohne Zugriffsrechte auf Daten aus dem elektronischen Patientendossier zugreifen, soweit die Patientin oder der Patient: