Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
a. auf ihr oder sein elektronisches Patientendossier zugegriffen hat; und
b. dies nicht im Rahmen der Anpassung der Grundeinstellung ausgeschlossen hat.»
Streichen: Die Verpflichtung der Gesundheitsfachpersonen ein EPD mit Daten zu alimentieren ohne dafür entschädigt zu werden, lehnen die AL ab.
Absatz 1bis:
Nach Ansicht DigGes ist nicht nachvollziehbar, wieso gemäss Regulierungsfolgenabschätzung gut kommuniziert werden muss, «dass ein Opt-out zur Löschung sämtlicher Daten im Dossier führt und der Vorteil eines inaktiven Dossiers, welches zukünftig mal die Daten nutzbar macht, unwiederbringlich erlischt». Es ist im Gegenteil Art. 9 Abs. 1bis dahingehend anzupassen, dass nachträglich und auf Wunsch die relevanten Daten nachgetragen werden müssen.
Die DVSP beantragt im Artikel 9 die Zugriffsrechte der persönlichen Vertrauenspersonen zu ergänzen. Die Patientin bzw. der Patient muss auch für persönliche Vertrauenspersonen Zugriffsrechte festlegen können.
EVS und SBK unterstützen die Bestrebungen des Bundes, das EPD so zu gestalten, dass eine strukturierte Datenerhebung möglich wird. Diese Bestrebungen des Bundes sind mit hoher Priorität voranzutreiben und so zu gestalten, dass sie eine Vereinfachung der Administration und Dokumentation für die Gesundheitsfachpersonen ermöglichen. Gemäss dem EVS macht eine Verpflichtung zur Datenerfassung erst dann Sinn.
Vorschlag EVS und SBK: Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet, behandlungsrelevante Daten, wenn möglich in strukturierter Weise, im elektronischen Patientendossier zu erfassen. Diesbezügliche Bestrebungen des Bundes sind voranzutreiben. Sie sind nicht verpflichtet, vor der Eröffnung angefallene Daten nachträglich zu erfassen
Durch die komplexe EPD-Zugriffsrechte-Regelung wird es in der Praxis gemäss FMC häufig vorkommen, dass Gesundheitsfachpersonen bei einer Behandlung der Zugriff auf das EPD fehlt, obwohl die Patientin oder der Patient damit einverstanden wäre. Im Gesetz sollte daher geregelt sein, dass mit dem Einverständnis der Patientin bzw. des Patienten Gesundheitsfachpersonen, zusätzlich zum Notfallzugriff, befristet auf die Informationen im EPD zugreifen können.
Absatz 1bis:
Gemäss fmc, CH++ und GSASA ist die Formulierung «wenn möglich in strukturierter Weise» missverständlich. Es kann auch bedeuten, dass wenn Zeit besteht, kein Aufwand etc. anfällt, die Daten in strukturierte Weise zu erfassen sind. Es sollte hingegen klar geregelt sein, dass wenn ein entsprechendes Format vorliegt, die Informationen in strukturierter Weise im EPD zu erfassen sind. Es wird daher folgender Wortlaut für Abs. 1bis vorgeschlagen:
«Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet, behandlungsrelevante Daten, in strukturierter Weise, im elektronischen Patientendossier zu erfassen, sobald die entsprechenden Austauschformate definiert sind.»
Absatz 5 Buchstabe a:
Erfahrungen mit dem Projekt éToile und «mon dossier médical» haben gemäss GSASA und SGMI gezeigt, dass viele Personen sich nicht in ihr Dossier einloggen und auch die Vertraulichkeitsstufen nicht anpassen, auch wenn sie zum Beispiel die Hausärztin bzw. den Hausarzt oder die Stammapotheke wechseln. Vielen Patientinnen und Patienten sind sich dieser Notwendigkeit nicht bewusst und vertrauen im Notfall darauf, dass sie im Besitz eines EPD sind. Aus diesem Grund und um das EPD effektiv zu nutzen, muss diese Passage gestrichen werden.
Durch das komplexe Berechtigungssystem und häufige Arztwechsel (In Zukunft werden viele Hausärzte pensioniert) wird es gemäss GSASA und SGMI vermehrt dazu kommen, dass Ge-