Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
sundheitsfachpersonen keinen Zugriff haben. Ein Ausschluss eines Teils der Gesundheitsfachpersonen kann unter Umständen zu einem Risiko für die Patientin bzw. den Patienten führen (z. B. Verordnung oder Abgabe eines Medikamentes trotz Kontraindikationen / Interaktionen). Ein Notfallzugriff kann unter Umständen Leben retten. Ebenfalls wird die aktuelle Umsetzung eine proprietäre Anpassung an den heute verwendenden Standards benötigen. Zudem ist nicht klar, wie im Falle einer Stellvertretung der Patientin bzw. des Patienten diese Passage umgesetzt werden soll. Damit wird das Berechtigungssystem des EPDs noch komplizierter und benutzerunfreundlicher. Gemäss GSASA soll zudem Absatz 5 Buchstabe a gestrichen werden.
Da die Zugriffssteuerung ein hohes Mass an technischem Verständnis und eine hohe Gesundheitskompetenz von den Patientinnen und Patienten fordert, wird es nach Ansicht der FMCH in der Praxis immer wieder zu Situationen kommen, in denen die Zugriffsberechtigung trotz Einverständnis der Patientin bzw. des Patienten fehlt oder in denen es der Patientin bzw. dem Patienten nicht möglich war, die Berechtigung vorgängig zu erteilen. Für solche Situationen soll gemäss FMCH eine zeitlich begrenzte Zugriffsmöglichkeit Abhilfe schaffen.
Damit das EPD von allen behandelnden Gesundheitsfachpersonen zielführend und effizient genutzt werden kann, müssen gemäss FMCH alle das gleiche Verständnis von «behandlungsrelevant» als auch von «strukturierter Weise» innehaben. Die beiden Begrifft sind zu definieren. Eine Struktur sollte zudem möglicherweise sogar vorgegeben werden.
Absatz 1bis:
In Zusammenarbeit mit den Leistungserbringern ist gemäss FMCH ein sogenanntes «Minimal Data Set» zu erarbeiten, welches die wichtigsten medizinischen Informationen enthält und damit einen Überblick über den Behandlungsverlauf gewährt. Diese wäre insbesondere im Hinblick auf die Patientensicherheit von grundlegender Bedeutung.
Gemäss FMH, AGZ, AGZG, BEKAG, BüAeV, GLAEG, mfe, mws, SGAIM, VSAO ist das Berechtigungssteuerungssystem derart komplex, dass es in der Realität häufig zur Situation kommen kann, dass dem Arzt in einer Sprechstunde der Zugriff auf das EPD fehlt, obwohl die Patientin bzw. der Patient damit einverstanden wäre. Für einen solchen Fall ist eine zusätzliche Art des Zugriffes im Gesetz vorzusehen: Mit Einverständnis der Patientin bzw. des Patienten sollen Gesundheitsfachpersonen nebst dem Notfallzugriff befristet auf das EPD zugreifen können.
Abs. 1bis: Für die Erfassung von Daten im EPD ist gemäss FMH, BüAeV, mfe und VSAO zwingend ein minimaler Datensatz vorzusehen, welcher die wichtigsten medizinischen Informationen zu einer Patientin bzw. einem Patienten erhält. Ein solcher minimaler Datensatz bietet eine Übersicht über den Behandlungsablauf im Sinne der Patientensicherheit. Damit würde ein Instrument mit empfehlendem Charakter im Sinne einer Leitlinie eingesetzt werden.
Vorschlag von FMH, BüAeV, mfe und VSAO: Streichung sowie neue Formulierung von Abs. 1bis:
«Gesundheitsfachpersonen erfassen im EPD ein Minimal Data Set. Der Bundesrat legt zusammen mit den Leistungserbringern die erforderlichen Daten des Minimal Data Set fest.»
neuer Absatz 1ter:
Die FMH, BüAeV, mfe und VSAO weisen darauf hin, dass das Berechtigungskonzept gemäss EPDG mehrere Stufen vorsieht und eine sehr hohe digitale Kompetenz sowie Gesundheits-Kompetenz seitens der Bevölkerung erfordert. Hat der die Patientin oder Patient ihrer Gesundheitsfachperson im Behandlungsfall noch keinen Zugriff erteilt, so sollen die Gesundheitsfachpersonen im Einverständnis der Patientin oder des Patienten befristet auf das EPD zugreifen können.
Absatz 1bis:
Aus Sicht FMP versäumte es der Bund, den Nutzen des EPD für die Bevölkerung und für ambulante Leistungserbringer aufzuzeigen. Der Aufwand für die Implementierung ist zeitaufwendig und teuer. Die entsprechenden Kosten müssen die Arztpraxen selbst tragen. Um dies zu