Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
Möglichkeiten im Rahmen der Tiefenintegration der Daten Rücksicht zu nehmen (z. B. keine spezifischen Kategorisierungen von Informationen im Klinikinformationssystem, die bei einem automatisierten Datentransfer nicht übertragen werden können).
Der Zugang zum EPD für die gesetzliche Vertretung muss nach Ansicht unimedsuisse schon vor der Vollendung des 17. Altersjahr so geregelt werden, dass vertrauliche persönliche Daten von Jugendlichen nicht einfach von der gesetzlichen Vertretung eingesehen werden können. Individualisiertes Sperren von vertraulichen Inhalten durch die behandelnde Person oder individualisierte Zuordnung zu Vertraulichkeitsstufen durch die Jugendlichen sind dabei kein gangbarer Weg. Dies setzt nicht nur gute Kenntnis des EPD-Systems voraus, was nicht bei allen Jugendlichen gegeben ist, sondern auch genügend Zeit der Behandelnden, den Wunsch nach Vertraulichkeit mit der jugendlichen oder nicht-urteilsfähigen Personen zu klären, um entsprechenden Sperren differenziert zu setzen. Gleichzeitig ist ein solches System gemäss unimedsuisse kaum mit einer Tiefenintegration der Klinikinformationssysteme mit dem EPD vereinbar.
Absatz 1:
Dem USB ist Sinn und Zweck der Bestimmung nicht klar: Die Urteilsfähigkeit kann ja zwischen dem 16. und dem 18. Altersjahr ohne Weiteres eintreten; wieso die gegenteilige Fiktion bzw. das zwangsweise «Einfrieren» der Urteilsunfähigkeit des Gesetzgebers?
4.1.13 Art. 9 Gesundheitsfachpersonen
1bis Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet, behandlungsrelevante Daten, wenn möglich in strukturierter Weise, im elektronischen Patientendossier zu erfassen. Sie sind nicht verpflichtet, vor der Eröffnung angefallene Daten nachträglich zu erfassen.
2 Der Bundesrat legt die nach der Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers gültige Grundeinstellung der Zugriffsrechte und der Vertraulichkeitsstufen fest. …
5 In medizinischen Notfallsituationen können Gesundheitsfachpersonen auch ohne Zugriffsrechte auf Daten aus dem elektronischen Patientendossier zugreifen, soweit die Patientin oder der Patient:
a. auf ihr oder sein elektronisches Patientendossier zugegriffen hat; und
b. dies nicht im Rahmen der Anpassung der Grundeinstellung ausgeschlossen hat.
6 Die Patientin oder der Patient muss über den Notfallzugriff informiert werden.
Absatz 1bis:
Gesundheitsfachkräfte sind verpflichtet, die für die Behandlung relevanten Daten in das EPD einzugeben, aber jeder kann nach seiner eigenen «Definition» interpretieren, was «behandlungsrelevante Daten» bedeutet. Gemäss JU müssen daher behandlungsrelevante Daten definiert werden (wenn nicht im Gesetz, dann in einer Verordnung).
Absatz 1bis:
Der Kanton NE beantragt Absatz 1bis wie folgt zu formulieren: «Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet, behandlungsrelevante Daten, wenn möglich in strukturierter Weise, im elektronischen Patientendossier zu erfassen. Sie sind nicht verpflichtet, vor der Eröffnung angefallene Daten nachträglich zu erfassen. Sie erfassen mindestens jede Medikationsänderung im elektronischen Patientendossier.»
Absatz 4:
Gemäss dem Kanton NE möchten die Gesundheitsfachpersonen überprüfen können, welche Patientinnen und Patienten ihnen ein Zugangsrecht gewährt haben. Daher ist ein neuer Absatz 4bis wie folgt aufzunehmen: «Gesundheitsfachpersonen können einsehen, welche Patientinnen und Patienten ihnen ein Zugriffsrecht gewährt haben.»
Diese Zugriffsrechte für Gesundheitsfachpersonen sollen gemäss SG auf die erste Revision zur Übergangsfinanzierung vorgezogen werden.