Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 69Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

a. auf ihr oder sein elektronisches Patientendossier zugegriffen hat; und

dies nicht im Rahmen der Anpassung der Grundeinstellung ausgeschlossen hat.»

Absatz 1bis:

Der Kanton VD möchte, dass die Präzisierung bezüglich der Erfassung vor der Eröffnung angefallener Daten gestrichen wird. Diese bringt keinen Mehrwert für das Gesetz. In der Tat sind einige Fachleute der Ansicht, dass ältere Dokumente für die Behandlung nützlich sind. Vielleicht muss zwischen strukturierten und unstrukturierten Daten unterschieden werden, weil es in der Tat nicht möglich ist, strukturierte Daten im Nachhinein zu hinterlegen.

Der Kanton VD unterstützt die Ausweitung der Anschlusspflicht auf alle Leistungserbringer im Sinne von Art. 35 Abs. 2 KVG und dass die Pflicht zur Eingabe relevanter Daten in das EPD im Gesetz explizit festgehalten wird. Der Kanton weist auch darauf hin, dass der Begriff «relevant» einen sehr grossen Interpretationsspielraum zulässt und dass es wichtig ist, dass der Bund auf dem Verordnungsweg eine minimale Grundlage für relevante Daten definiert. Ebenso ist es auch wichtig, nicht nur die Pflicht zur «Eingabe», sondern auch zum «Lesen» der relevanten Daten zu spezifizieren und dabei auf die Sorgfaltspflicht aller Angehörigen der Gesundheitsberufe hinzuweisen.

Die Angehörigen der Gesundheitsberufe möchten gemäss dem Kanton VD überprüfen können, welche Patientinnen und Patienten ihnen ein Zugriffsrecht gewährt haben. Dieser Wunsch ist legitim und ermöglicht es den Fachkräften auch, einen Dialog mit ihren Patientinnen und Patienten über die Frage ihrer medizinischen Daten zu beginnen, wenn diese es wünschen. Der Kanton VD wünscht ausserdem, dass es für Fachkräfte einfach ist, eine Patientin bzw. einen Patienten um Zugriff auf ihr bzw. sein EPD zu bitten, auch bei Patientinnen bzw. Patienten, die kein IDM haben (z. B. durch SMS-Validierung).

Um unnötig komplexe Prozesse bei einem Fehler während der Hinterlegung von Dokumenten zu vermeiden, sollte der Kanton VD zufolge eine Fachperson, die ein Dokument hinterlegt hat, eine Frist von 10 Tagen haben, um das Dokument löschen zu können. Eine Nachverfolgung der Hinzufügungen und Löschungen sollte eingerichtet werden.

Absatz 5 Buchstabe a:

Gemäss dem Kanton VD ist die französische Formulierung in Anbetracht des Textes im erläuternden Bericht nicht korrekt. Es sollte heissen: « à moins que le patient n’ait jamais accédé à son dossier électronique «.

Im erläuternden Bericht sollte gemäss dem Kanton VD der Begriff der Dringlichkeit präzisiert werden. Der Kanton merkt an, dass dieser Begriff unter Fachleuten interpretationsfähig ist.

Es ist gemäss dem Kanton VD möglich, dass viele Personen auf die Nutzung ihres EPD verzichten, aber dennoch wünschen, dass die dort hinterlegten Gesundheitsdaten in Notfällen für die Gesundheitsfachpersonen zugänglich sind. So fordert der Kanton den Bund auf, zu überlegen, wie diese Frage unter Wahrung der Wahlfreiheit der Person geregelt werden kann.

Da der Zugang zum EPD vom Erwerb einer eID abhängt und der Zugang in Notfällen von einer ersten Verbindung zum EPD abhängt, besteht gemäss dem Kanton VD ein hohes Risiko, dass ein Teil der EPDs mit Daten gefüttert wird, ohne dass eine Fachperson darauf zugreifen kann («inaktives EPD»). Dies wirft datenschutzrechtliche Fragen auf. Der Kanton ist der Ansicht, dass in der aktuellen Formulierung des Gesetzes technische und/oder organisatorische Lösungen vorgesehen werden müssen, um die Bearbeitung von sensiblen Personendaten auf inaktiven EPDs zu verhindern oder zumindest einzuschränken.