Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
Zu Absatz 2:
Gesundheitsfachpersonen möchten gemäss MDS überprüfen können, welche Patienteninnen und Patienten ein Zugangsrecht gewährt haben. Eine Fachperson sollte wissen, ob das EPD ihm kein Dokument anzeigt, weil es keines gibt oder weil sie keinen Zugang zum EPD hat. MDS schlägt daher folgende Ergänzungen vor:
«4bis Gesundheitsfachpersonen können einsehen, welche Patientinnen und Patienten ihnen ein Zugriffsrecht gewährt haben.
4ter Gesundheitsfachpersonen werden bei der Einsichtnahme in ein elektronisches Patientendossier darüber informiert, ob dieses leer ist oder ob ihnen kein Zugriffsrecht gewährt wurde.»
Absatz 5:
MDS beantragt Buchstabe a zu streichen. Gesundheitsfachpersonen müssen im Notfall auf die Patientenakte zugreifen können, auch wenn die Patientin bzw. der Patient sich nie eingeloggt hat.
Abs. 1bis:
Für die Leistungserbringer ist gemäss AAV eine genügend lange Übergangsfrist notwendig. 2 Jahre genügen nicht, wobei der Zeitpunkt der Einführung entscheidend ist. Vor allem Leistungserbringer kurz vor oder bereits über dem Pensionierungsalter verfügen nicht über eine elektronische Krankengeschichte. Die Umstellung auf ein digitales System ist teuer (neue Hardware, Software, Digitalisierung der Akten) und führt pro Leistungserbringer zu einmaligen Kosten im unteren 6-stelligen Bereich und wiederkehrenden Kosten im 5-stelligen Bereich. Angesichts dieser Auswirkungen, muss davon ausgegangen werden, dass Leistungserbringer, die nicht über ein Primärsystem verfügen, ihre Tätigkeit zu Lasten der OKP beenden werden. Angesichts des bestehenden Mangels in vielen Bereichen der Leistungserbringer sind solche Folgen fatal. Vorschlag: Nach einer Übergangsfrist von 5 Jahren.
Absatz 1bis:
Je mehr Daten in das EPD eingegeben werden, desto deutlicher wird sein Nutzen. ACSI und FRC sind der Ansicht, dass es besser ist, den nicht obligatorischen Charakter der Eingabe früherer Daten nicht zu thematisieren.
Informationen über die Medikation werden von den Patientinnen und Patienten als einer der stärksten potenziellen Beiträge des EPD identifiziert. ACSI und FRC halten es für wichtig, eine Verpflichtung zur Dokumentation der Medikation wie folgt hinzuzufügen: «Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet, behandlungsrelevante Daten, wenn möglich in strukturierter Weise, im elektronischen Patientendossier zu erfassen, sobald die entsprechenden Austauschformate definiert sind. Sie sind nicht verpflichtet, vor der Eröffnung angefallene Daten nachträglich zu erfassen. Sie erfassen mindestens alle Daten zu einer allfälligen Medikationsänderung im elektronischen Patientendossier.»
ACSI und FRC plädieren dafür, Absatz 2 unverändert zu lassen, schlägt aber vor, dass bei seiner Anwendung die Gesundheitsfachpersonen standardmässig in Notfällen auf die Daten des EPD zugreifen können, sofern ihnen dieser Zugriff nicht entzogen wurde. In den Informationen, die die Kantone oder die Stammgemeinschaft den Patientinnen und Patienten bei der Bestätigung der Eröffnung des EPDs zukommen lassen, muss dieser Punkt klar formuliert werden, ebenso wie eine Anleitung zur Regelung der Vertraulichkeitsstufen und ihrer Folgen (unter Angabe der Vor- und Nachteile in der spezifischen Frage einer Behandlung in der Notaufnahme). Organisationen wie die FRC können diese Informationen im Übrigen ergänzen.
Aufgrund der weiter oben gemachten Aussagen zu diesem Artikel kann Absatz 5 gemäss ACSI und FRC wie folgt vereinfacht werden: «In medizinischen Notfallsituationen können Gesundheitsfachpersonen auch ohne Zugriffsrechte auf Daten aus dem elektronischen Patientendossier zugreifen, soweit die Patientin oder der Patient dies nicht im Rahmen der Anpassung der Grundeinstellung ausgeschlossen hat. Die Patientin oder der Patient erhält dazu alle Informationen, die ihr oder ihm dabei helfen, die für jede Behandlungsart an der besten geeigneten Einstellung zu wählen. 72/199