Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 70Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

Absatz 1bis:

Die Verpflichtung, behandlungsrelevante Daten zu veröffentlichen, ist gemäss dem Kanton VS und CARA für den Nutzen des EPD unerlässlich. Sie sollte jedoch nicht von der Hinterlegung früherer Daten abhalten. Es sind diese Daten, die dem EPD seine Nützlichkeit verleihen werden, sobald es erstellt ist. Die Medikation ist oft die nützlichste und meistgesuchte Information für Angehörige der Gesundheitsberufe. Der Kanton VS und CARA schlagen vor, eine Pflicht zur Dokumentation der Medikation hinzuzufügen. Bei jeder neuen Verschreibung muss der Angehörige der Gesundheitsberufe dies im EPD dokumentieren. Absatz 1bis ist daher gemäss dem Kanton VS und CARA wie folgt zu formulieren: «Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet, behandlungsrelevante Daten, wenn möglich in strukturierter Weise, im elektronischen Patientendossier zu erfassen. Sie sind nicht verpflichtet, vor der Eröffnung angefallene Daten nachträglich zu erfassen. Sie erfassen mindestens jede Medikationsänderung im elektronischen Patientendossier.»

Absatz 4:

Gesundheitsfachpersonen würden gemäss dem Kanton VS und CARA erstens gerne überprüfen können, welche Patientinnen und Patienten ihnen ein Zugriffsrecht gewährt haben. Dies ist eine Funktion, die das EPD in der täglichen Praxis viel effektiver machen würde, insbesondere bei Menschen, die sich mit der Technologie weniger wohl fühlen.

Zweitens wird bei der Einreichung eines Dokuments manchmal ein Fehler gemacht. Um unnötig komplexe Prozesse zu vermeiden, sollte eine Fachkraft, die ein Dokument eingereicht hat, eine Frist von 10-30 Tagen seit der Einreichung des Dokuments haben, um es wieder zu löschen. Diese Löschung wird im Patiententagebuch dokumentiert. Der Kanton VS und CARA beantragen daher, weitere Absätze wie folgt hinzuzufügen:

«4bis Gesundheitsfachpersonen können einsehen, welche Patientinnen und Patienten ihnen ein Zugriffsrecht gewährt haben.

4ter Gesundheitsfachpersonen können über die Patientenschnittstelle ein Zugriffsrecht anfordern. Der Patient oder die Patientin hat die Möglichkeit, dieses Zugriffsrecht über sein oder ihr Mobiltelefon zu gewähren.

4quarter Gesundheitsfachpersonen können ein von ihnen in einem elektronischen Patientendossier abgelegtes Dokument innerhalb einer vom Bundesrat festgesetzten Frist löschen.»

Absatz 5:

Gemäss dem Kanton VS und CARA könnte ein Notfallzugriff, der nur möglich sein soll, wenn die Patientin bzw. der Patient bereits einen Erstzugriff getätigt hat, für alle Personen, die ihr EPD nicht mit ihrem Identfikationsmittel verbunden haben, im Notfall ein Problem darstellen.

Wenn dies ein Problem aufgrund der Einführung des Opt-outs darstellt, schlagen wir vor, eine Frist von sechs Monaten zu setzen, bevor ein Notfallzugriff auf ein nicht angeschlossenes EPD stattfinden kann. Dies gibt den Patientinnen und Patienten Zeit, ihren ersten Zugriff zu tätigen. Buchstabe a ist daher gemäss dem Kanton VS und CARA zu streichen.

Absatz 6:

In Fällen, in denen die Patientinnen und Patienten nicht auf ihr EPD zugegriffen haben, kann er gemäss dem Kanton VS und CARA nicht über diesen Notfallzugriff informiert werden: Weder seine E-Mail-Adresse noch seine Telefonnummer sind mit seinem EPD verknüpft. Daher ist Absatz 6 wie folgt zu formulieren: «Der Bundesrat legt die Regeln zur Patienteninformation bei Notfallzugriffen fest.»

Für Fachpersonen bestehen gemäss eSANITA, SteHAG, Reusspark und ZURZACH Care Portale mit einer Übergangsfrist von 5 Jahren. Direktanbindungen ab Inkrafttreten des Gesetzes werden mit Fördermitteln belohnt, die WZW-Kriterien einhalten.

Absatz 1: Gesundheitsfachpersonen sollen gemäss SteHAG verpflichtet werden, auch behandlungsrelevante Daten zu erfassen, welche vor der Eröffnung angefallen sind. Sonst würden