Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
Absatz1bis:
Das EPD hat u.a. zum Ziel die Qualität von Behandlung und Versorgung zu stärken. Dazu gehört nach Ansicht SSR auch das Erfassen von früher angefallenen Daten (Unverträglichkeiten von Medikamenten, Allergien, erfolgte Impfungen, Eingriffe…). Gesundheitsfachpersonen sollen daher verpflichtet sein, auch die vor der Eröffnung angefallenen Daten medizinischer Relevanz im EPD zu erfassen.
Abs. 1bis: Wesentlich ist für den SWR dabei die Umsetzung des Once-Only-Prinzips, so dass Patientendaten einmalig strukturiert erfasst werden und durch die Gewährleistung deren Interoperabilität dann mehrfach genutzt werden können. Damit wird verhindert, dass die gleichen Patientendaten X-mal erfasst werden müssen, z. B.. in den IT-Systemen der Leistungserbringer und zusätzlich im IT-System des EPD, was bei den Leistungserbringern beträchtliche, nicht vorhandene Ressourcen binden dürfte. Um Klarheit zu schaffen und den Interpretationsspielraum zu minimieren sollte, aus Sicht des SWR, der Begriff «behandlungsrelevante Daten» in Art. 2 EPDG definiert werden, da dieser immer wieder zu Diskussionen führte.
Aus Sicht des SWR könnte bei chronisch kranken und/oder komorbiden Personen die Erfassung von vor der EPD-Eröffnung erhobenen Daten innerhalb eines Minimaldatensatzes (z. B. bestehende und frühere Diagnosen/Therapien/Medikation) für deren Behandlung vorteilhaft sein, insbesondere wenn diese von mehreren Leistungserbringern behandelt werden. Der Rat gibt zudem zu bedenken, dass die Erfassung für diese Patientengruppe von vor der EPD-Eröffnung angefallenen Daten zusätzliche Ressourcen benötigen würde.
Absatz 1bis:
Der USB schlägt vor, den Begriff «zu erfassen» durch «hochzuladen» zu ersetzen, da dieser Begriff präziser und verständlicher ist. Zudem ist für den USB unklar, was in strukturierter Weise bedeutet.
Absatz 6:
Der USB ob damit jeder notfallbezogene Zugriff oder nur ein solcher nach Absatz 5 gemeint ist.
Absatz 1bis:
Der VFP unterstützt die Bestrebungen, Daten wenn möglich strukturiert im EPD zu erfassen. Strukturierte Daten sind für die Forschung und Qualitätssicherung unerlässlich, um Entwicklungen zu analysieren und antizipieren und daraus entsprechende Steuerungsmassnahmen zu entwickeln. Die strukturierte Datenerfassung ist mit hoher Priorität voranzutreiben. Gemäss VFP ist daher Absatz 1bis wie folgt zu ergänzen: «[...] zu erfassen und diesbezügliche Bestrebungen voranzutreiben. [...].»
Gemäss VGI verursacht das aktuelle Konzept der Registrierung von Gesundheitsfach- und Hilfspersonen den Leistungserbringern unnötigen Aufwand und Kosten, macht die Konfiguration der Freigaben des Zugriffs durch die Patienten unübersichtlich sowie aufwändig und ist vor allem in den Spitälern nicht praktikabel. In Österreich (ELGA) und Liechtenstein (eGD) wird der Zugriff beispielsweise auf Ebene Institution freigegeben. Diese Lösung wird von VGI.ch vorgeschlagen.
Absatz 1bis:
Die explizite Bestimmung, dass Gesundheitsfachpersonen verpflichtet sind, behandlungsrelevante Daten im EPD zu erfassen genügt nach Ansicht von VGI.ch nicht, um sicherzustellen, dass ein konsistentes und für die Patienten hilfreiches Dossier im Sinne, die Gesundheitskompetenz der Patientinnen und Patienten zu fördern, bereitgestellt wird. Das EPD darf nicht eine unredigierte Kopie der lokalen Krankengeschichten eines Patienten beinhalten, sondern muss ein für die Nutzer sinnvolles einheitlich gehandhabtes Exzerpt derselben repräsentieren. Die aktuellen Definitionen von Dokumententypen und Klassen sind zu komplex und zu umfangreich, sowie für die Patienten unverständlich. Die Lösung in Liechtenstein kommt beispielsweise mit 6 Dokumententypen aus. Die Behandlungsrelevanten Daten müssen daher gemäss