Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
Gemäss CARA ist Artikel 9a zu streichen. Die Präsenz der Versicherer im System wird eine grosse Zahl von Patientinnen und Patienten abschrecken. Auch wenn die Versicherer (zunächst) nur das Recht haben werden, Dokumente einzureichen, werden viele Patientinnen und Patienten nicht in der Lage sein, den Unterschied zu erkennen, und es vorziehen, ihre EPD leer zu halten oder ihre Löschung zu beantragen. Die Vermischung von klinischen und administrativen Daten ist gemäss nicht sinnvoll und sogar riskant.
eSANITA, FMH, AGZ, AGZG, BEKAG, BüAeV, GLAEG, mfe, mws und SGAIM begrüssen grundsätzlich, wenn mit dem EPD administrative Vorgänge, wie zum Beispiel die Zustellung einer Rechnungskopie, vereinfacht werden können. Der vorliegende Entwurf legt jedoch keine Anforderungen an die Krankenversicherer fest (z. B. Anhang 2 der EPDV-EDI in Ziffer 2.9 und weitere). Auch wenn die Krankenversicherer keine Daten abrufen können, sind sie Teil des EPD-Vertrauensraums und haben somit Zugriff auf den Abfragedienst für die Patientenidentifikationsnummer. Unklar ist auch, welche Informationen bei mitversicherten Personen in welchem Dossier abgelegt werden. Aufgrund der erwähnten Unwägbarkeiten sprechen sich diese Vernehmlassungsteilnehmenden für eine Streichung des Artikels aus.
MDS beantragt die Bestimmung zu streichen. Die Versicherer dürfen nicht mit dem EPD in Verbindung gebracht werden. Dies würde zu einem Verlust des Vertrauens in der Bevölkerung führen.
Die Krankenkassen sollen gemäss SteHAG, Reusspark und ZURZACH Care analog Leistungserbringer auch ohne Einwilligung des Patienten oder der Patientin Daten im EPD speichern können. Gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass nur ein Schreibezugriff erfolgen kann, kein Lesezugriff. Gemäss SteHAG und Reusspark soll diese Massnahme dazu dienen, das EPD für die Bevölkerung sinnvoll nutzbar zu machen und deren Nutzerin relevante Dokumente zur OKP und den Zusatzversicherungen jederzeit griffbereit zu machen.
Curafutura regt an, in Absatz 1 «administrative Dokumente» durch «adminstrative Daten» zu ersetzen. Gemäss Curafutura kann sinnvoll sein, nicht nur PDF-Dokumente abzuspeichern, sondern auch strukturierte Daten. Das wird mit der Eingrenzung auf «administrative Dokumente» verunmöglicht.
Zudem soll gemäss Curafutura in Absatz 2 der Bundesrat erst «nach Anhörung der Krankenversicherer» festlegen, welche Daten ins EPD geschrieben werden. Das Know-how bezüglich der administrativen Daten liegt insbesondere bei den Versicherern und sollte genutzt werden.
santésuisse: Soll der Krankenversicherer administrative Dokumente ins EPD stellen, benötigt er dazu entsprechende Zugriffe. Insbesondere muss er gemäss santésuisse abfragen können, welche seiner Versicherten ein EPD führen, wer in die Speicherung administrativer Daten eingewilligt hat und für welche Leistungserbringer der Zugriff genehmigt wurde. Letzteres ist Voraussetzung, dass beispielsweise keine Behandlungsabrechnungen ins EPD gespeichert werden, die von Leistungserbringern erbracht wurden, deren Dokumente auf Wunsch des Versicherten nicht im EPD ersichtlich sein sollen (z. B. Behandlung heikler Erkrankungen). Voraussetzung dafür ist ein gemeinsames Identifikationsmerkmal für den Leistungserbringer im EPD und auf der Leistungsabrechnung (z. B. ZSR-Nummer).
Eine Konsultation der Krankenversicherer zur Konkretisierung der Rahmenbedingungen ist gemäss santésuisse absolut zentral. Absätze 1 und 2 sind daher anzupassen und es sind zwei weitere Absätze wie folgt zu schaffen:
«1 Die Krankenversicherer können mit Einwilligung der Patientinnen und Patienten administrative Dokumente Daten im Zusammenhang mit der Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie der Zusatzversicherung im elektronischen Patientendossier speichern.
2 Der Bundesrat legt nach Anhörung der Krankenversicherer fest, welche Daten die Krankenversicherer im elektronischen Patientendossier speichern dürfen und welche Zugriffs- und Abfragerechte sie dafür benötigen.