Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 86Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

Auch die Krankenversicherer sollten gemäss der Kanton SO dazu verpflichtet werden, Daten und Dokumente ins EPD zu laden, sobald die Patientin und der Patient dem zustimmen. Beispielsweise könnten Informationen zur Versicherungsdeckung im EPD dazu führen, dass die Krankenversicherungskarte, welche immer wieder kostspielig erneuert werden muss, künftig abgeschafft werden könnte. Auch erteilte Kostengutsprachen zu bestimmten Arzneimitteln oder Spitalaufenthalten könnten im EPD abgebildet werden und die Zusammenarbeit zwischen Krankenversicherern und Leistungserbringer vereinfachen.

Mit einer «Muss-Formulierung» kann potentiell sehr viel Geld im Gesundheitswesen eingespart werden. Die entsprechenden EPD-Einträge sollten auf Verordnungsstufe definiert werden.

Vorschläge des Kantons SO: Änderung des Wortlautes:

«Abs. 1: Die Krankenversicherer müssen mit Einwilligung der Patientinnen und Patienten Daten im Zusammenhang mit der Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie der Zusatzversicherung im elektronischen Patientendossier speichern.

Abs. 2: Der Bundesrat legt fest, welche Daten die Krankenversicherer im elektronischen Patientendossier speichern müssen.»

Artikel 9a soll gemäss dem Kanton TI gestrichen werden. Es ist inakzeptabel, Krankenversicherungen die Möglichkeit zu geben, auf das EPD zuzugreifen. Selbst der Gedanke, Verwaltungsdaten «hinzufügen» zu können, ist gleichbedeutend mit der Genehmigung des Zugriffs.

Der Kanton VD beantragt das Streichen von Abs. 1 und 2: Der Kanton ist nicht dafür, dass die Krankenversicherer Dokumente im EPD hinterlegen können. Die Frage des Datenzugriffs durch die Krankenversicherer ist eine immer wiederkehrende Befürchtung in der Bevölkerung. Selbst bei einer guten Kommunikation, die erklärt, dass die Versicherer keine Dokumente im EPD lesen, sondern nur hinterlegen können, besteht ein grosses Risiko, dass die Menschen aus Angst auf das EPD verzichten. Die kantonalen Partner, die EPDs eröffnen, berichten von vielen Befürchtungen in dieser Hinsicht. Aus praktischer Sicht haben die meisten Versicherer ihr eigenes IT-Portal, so dass es für einen Versicherten nicht sinnvoll ist, die gleichen Dokumente an zwei verschiedenen Orten zu haben. Sollte es sinnvoll sein, zentralisierte administrative Daten austauschen zu können, so würde der Kanton eher ein System ausserhalb des EPD mit differenzierten Zugängen befürworten, das zudem auch als Instrument zu Lasten der OKP auf der Grundlage von Art. 117 Abs. 1 BV positioniert werden kann. Der erläuternde Bericht geht nur wenig auf das genaue Interesse an dieser Art von Dokumentenablagen ein.

Absatz 1:

Economiesuisse beantragt das Streichen von «administrative Dokumente» und ersetzen mit «administrative Daten». Es kann sinnvoll und sollte möglich sein, nicht nur PDF-Dokumente abzuspeichern, sondern auch strukturierte Daten. Das wird mit der Eingrenzung auf «administrative Dokumente» verunmöglicht.

Absatz 1bis:

Gemäss economiesuisse sollen die Leistungserbringer-Verbände im Auftrag des Bundesrats das Minimal Data Set festlegen, das im EPD zu erfassen ist. Die Verbände erhalten auch den Auftrag, das Data Set zu aktualisieren. Der Bundesrat soll sich in der Regel an die Empfehlung der Verbände der Leistungserbringer halten. Absatz 1bis ist durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: «Der Bundesrat erteilt den Verbänden der Leistungserbringer den Auftrag, Empfehlungen für ein minimales Datenset zu erarbeiten und periodisch zu aktualisieren, dass Gesundheitsfachpersonen im EPD erfassen müssen. Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest. In der Regel folgt der Bundesrat den Empfehlungen der Verbände der Leistungserbringer.»

Absatz 2:

In den AVM-Verträgen mit den Leistungserbringern sollten die Krankenversicherer verbindliche EPD-Anwendungsregeln vereinbaren dürfen. economiesuisse schlägt vor, Absatz 2 wie folgt zu formulieren: «Der Bundesrat legt fest, welche Daten die Krankenversicherer im elektronischen Patientendossier speichern dürfen. Er sieht bei den Alternativen Versicherungsmodellen (AVM) Erweiterungen bezüglich des Zugriffs auf Daten vor. 86/199