Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

3 Die Krankenversicherer können Modelle mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer gemäss Art. 41 Abs. 4 KVG anbieten, die das Führen eines EPD durch die versicherte Person vorschreiben.

4 Die Krankenversicherer können mit Einwilligung der Versicherten mit Modellen eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer gemäss Art. 41 Abs. 4 KVG mit einer EPD-Pflicht Auswertungen anstellen oder anstellen lassen.»

ADTG und IG eHealth fordern eine klare Trennung zwischen administrativen und behandlungsrelevanten Daten.

Artikel 9a ist nach Ansicht der CBCES zu streichen. Es sollte keine Verbindung zwischen dem EPD und den Krankenkassen geschaffen werden. Dies gilt umso mehr, als Absatz 2, der dem Bundesrat die Kompetenz überträgt, die Daten festzulegen, die von den Versicherern in das Dossier aufgenommen werden dürfen, die Frage nach dem genauen Inhalt des Dossiers jedoch offenlässt.

Die Bevölkerung lehnt mehrheitlich die Idee ab, dass Krankenkassen Zugang zu EPDs haben sollen. Daher muss gemäss CLPh und Sphf im Gesetz ausdrücklich klargestellt werden, dass ein Zugriff der Krankenkassen auf das EPD nicht möglich ist. Sie schlagen folgenden Wortlaut für einen neuen Absatz 3 vor: Die Krankenversicherer dürfen nicht auf das elektronische Dossier ihrer Versicherten zugreifen, auch nicht mit deren Zustimmung.

Absatz 1:

Unter Verweis auf die Stellungnahme von Curafutura erwähnen dCH und swissICT, dass es sinnvoll sein kann, nicht nur PDF-Dokumente abzuspeichern, sondern auch strukturierte Daten. Das wird mit der Eingrenzung auf «administrative Dokumente» verunmöglicht. Daher soll dieser Begriff durch «administrative Daten» ersetzt werden.

Absatz 2:

Unter Verweis auf die Stellungnahme von Curafutura bemerkt dCH, dass das Know-how bezüglich der administrativen Daten insbesondere bei den Versicherern liegt und genutzt werden sollte. Daher soll Absatz 2 wie folgt ergänzt werden: «Der Bundesrat legt nach Anhörung der Krankenversicherer fest, welche administrativen Daten ins EPD geschrieben werden.

Im erläuternden Bericht ist festgehalten: «Krankenversicherer haben dabei zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit, Daten aus einem EPD einzusehen» (S. 43). Der EVS unterstützt diese Regelung ausdrücklich und lehnt ein Leserecht der Krankenversicherer im EPD entschieden ab. Wir erwarten allerdings, dass dies in der Vorlage auch entsprechend explizit festgehalten wird (nicht nur im erläuternden Bericht). Daher wird folgende Ergänzung beantragt: Art. 9a, Abs. 3:

«Krankenversicherer haben dabei zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit, Daten aus einem EPD einzusehen.»

Die Vereinfachung administrativer Prozesse, z. B. durch das Ablegen der Rechnungskopie im EPD ist aus Sicht der FMCH grundsätzlich zu begrüssen. Der vorliegende Entwurf enthält jedoch keine Anforderungen an die Krankenversicherer fest (z. B. Anhang 2 der EPDV-EDI in Ziffer 2.9 und weitere). Die Versicherer benötigen hierfür Zugang zum Abfragedienst für die Patientenidentifikationsnummer und sind somit Teil des EPD-Vertrauensraums. Es braucht daher gemäss FMCH eine Regelung und technische Lösungen, wie sichergestellt werden soll, dass Versicherer keinen Zugang zu vertraulichen Daten bekommen können.

Absatz 1:

Die Formulierung können ist gemäss GdS nicht patienten- oder menschenzentriert. Aufgrund des neuen Datenschutzgesetzes hat die bzw. der Versicherte Anspruch auf diese Daten insbesondere Abrechnungsdaten. Um unnötigen administrativen Aufwand für die Versicherten und die Krankenversichere zu vermeiden, ist die Verpflichtung diese Daten zu übergeben selbstredend. Die GdS beantragt daher folgende angepasste Formulierung für Absatz 1: «Die