Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
VGI.ch auf Gesetzesebene verpflichtend mit Beschränkung auf das Wesentliche definiert werden
Absatz 1bis:
Gemäss VSVA schafft das EPD dann einen Nutzen, wenn es behandlungsrelevante Informationen zur Verfügung stellen kann. Bisher fehlen hierzu verpflichtende Vorgaben. Damit behandlungsrelevante Daten tatsächlich zur Verfügung gestellt werden können, müssen entsprechende Austauschformate festgelegt sein. Der Bund ist nach Rücksprache mit den Gesundheitsfachpersonen bzw. deren Verbänden für diese EPD-Strukturelemente verantwortlich. Daher soll Artikel 9 Abs. 1bis wie folgt ergänzt werden:
«Der Bund führt die Liste mit den ständig behandlungsrelevanten Informationen, welche nach Rücksprache mit den Gesundheitsfachpersonen bzw. deren Verbänden festgelegt und aktualisiert werden. Der Bund führt die Liste zu den Austauschformaten, welche nach Rücksprache mit den Gesundheitsfachpersonen bzw. deren Verbänden festgelegt werden.»
4.1.14 Art. 9a18
1 Die Krankenversicherer können mit Einwilligung der Patientinnen und Patienten administrative Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie der Zusatzversicherung im elektronischen Patientendossier speichern.
2 Der Bundesrat legt fest, welche Daten die Krankenversicherer im elektronischen Patientendossier speichern dürfen.
Absatz 1:
Es wurde eine Kann-Formulierung gewählt, welche eine Einwilligung der Patientinnen und Patienten erfordert. Parallel dazu ist gemäss dem Kanton BS auszuschliessen, dass Krankenversicherer über das EPD Zugriff auf medizinische Daten einzelner Patientinnen und Patienten erhalten. Die vom Bund vorgeschlagene Gesetzesänderung ist zu wenig präzise und lässt für die Umsetzung zu viele ungeklärte Fragen offen.
Vorschlag des Kanton BS: Die Krankenversicherer müssen mit Einwilligung der Patientinnen und Patienten administrative Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung der OKP sowie der Zusatzversicherung im elektronischen Patientendossier speichern.
Gemäss dem Kanton GE ist es notwendig, eine Kategorie für administrative Dokumente zu schaffen, die von den medizinischen Dokumenten getrennt ist.
Der Kanton NE beantragt Artikel 9a zu streichen. Die Krankenkassen sollen nicht an das EPD angeschlossen werden, um keinen Vertrauensverlust in der Bevölkerung zu provozieren.
Der Kanton NW begrüsst, dass Krankenversicherer nur mit Zustimmung von Patientinnen und Patienten die per Verordnung festzulegenden Daten im EPD speichern dürfen und ein Zugriffsrecht der Krankenversicherer zum EPD nicht vorgesehen ist.
Absatz 2:
Die administrativen Dokumente der Krankenversicherer haben gemäss dem Kanton SG keinen Wert für die Behandlung. Sie müssen daher aus Gründen der Benutzerfreundlichkeit separat angezeigt oder ausgeblendet werden können. Vorschlag: Der Bundesrat legt fest, welche Daten die Krankenversicherer im elektronischen Patientendossier speichern dürfen und wie diese gesondert angezeigt werden.
Aufgrund der sehr unterschiedlichen Interessenlage begrüsst der Kanton SH es, dass − wie vorgesehen − Krankenversicherer nur mit Zustimmung von Patientinnen und Patienten die noch im Ausführungsrecht festzulegenden Daten im EPD speichern dürfen und ein Zugriffsrecht der Krankenversicherer zum EPD grundsätzlich ausgeschlossen ist.
18 Vgl. Fussnote zu Ziffer 4: Da Artikel 9a die Krankenversicherer betrifft werden diese hier direkt nach den (Stamm-) Gemeinschaften als separate Kategorie alphabetisch geordnet aufgenommen.