Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 70 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
Einkommensrückgang zu kompensieren. Diese Lösung würde folglich dem Unterstützungsbedarf und den weiterhin bestehenden Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt nicht ausreichend Rechnung tragen.
Einige Kategorien von Hinterbliebenen, insbesondere die Frauen, könnten mit dieser Lösung bei einer Verwitwung in eine prekäre finanzielle Situation geraten, was eine Verlagerung der Kosten auf die Kantone und die Sozialhilfe zur Folge hätte.
Die in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 abgelehnte Vorlage zur 11. AHV-Revision enthielt eine solche Massnahme, die jedoch gegenüber den Frauen als zu restriktiv angesehen wurde. Seither hat sich zwar die Erwerbssituation der Frauen weiterentwickelt und sie sind immer besser in den Arbeitsmarkt integriert, eine solche Nivellierung der Leistungen wäre aber im Hinblick auf die Situation der Frauen auf dem Arbeitsmarkt zu einschneidend.
1.6.3 Modell zugunsten der Waisenrenten
Ein weiterer Vorschlag, den der Bundesrat im Rahmen der Reform der Altersvorsorge 2020 vorgelegt hatte, betraf die betragsmässige Anpassung der Renten, die nur an verwitwete Personen mit Kindern ausgerichtet würde. Die Rente würde hingegen bis ans Lebensende bezahlt. Beim Tod des Ehegatten wäre die reduzierte Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, die durch die Wahrnehmung von Familienpflichten entsteht. Die Höhe der Witwen- oder Witwenrente würde zum Beispiel von 80 auf 60 Prozent der entsprechenden Altersrente reduziert, während die Waisenrente von 40 auf 50 Prozent der entsprechenden Altersrente erhöht würde.
Diese Änderung würde es erlauben, eine angemessene Unterstützung von Haushalten mit mehreren Kindern zu garantieren. Ab zwei Kindern würde nämlich die Reduktion der Witwen- oder Witwerrente durch die gleichzeitige Erhöhung der Waisenrenten kompensiert. Bei allfälligen finanziellen Einbussen kann die Senkung der Rentenhöhe ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Waisenrente erlischt, durch eine Erhöhung oder Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ausgeglichen werden.
Diese Massnahme wurde nicht übernommen, weil sie nach wie vor eine lebenslange Rente vorsah, und dies allein aufgrund des Kriteriums, dass die verwitwete Person zum Zeitpunkt des Todesfalls minderjährige Kinder hat. Ausserdem würde das Niveau der Renten für die Eltern gesenkt, was zu Problemen führen könnte, sobald das Kind nicht beim hinterbliebenen Elternteil wohnt. Im Übrigen erlaubt es die Höhe der Waisenrente bereits, die Ausgaben für die Kinder angemessen abzudecken. Eine Erhöhung des Rentenbetrags ist nicht notwendig. Die Revision bezweckt eine Anpassung der Leistungen, wobei insbesondere Witwen und Witwer, die am meisten von finanzieller Prekarität bedroht sind, gleichberechtigt unterstützt werden sollen. Eine Senkung des Rentenbetrags für verwitwete Personen zugunsten einer Erhöhung der Waisenrenten wird diesem Ziel nicht gerecht.