Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 70 Seiten

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des Kindes wie eine verwitwete Frau Anspruch auf eine lebenslange Rente. Diese Lösung würde bedeuten, dass die in Folge des EGMR-Urteils zugunsten der Witwer geschaffene Übergangsregelung ins AHVG überführt würde. Zudem müsste der Leistungsanspruch auch auf geschiedene Ehegatten sowie Witwer ohne Kinder, die das

45. Altersjahr vollendet haben und deren Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat, ausgedehnt werden.

Dieses Modell würde die Gleichbehandlung sicherstellen und entspräche einer Besitzstandswahrung für Frauen und für Personen, die unter die Übergangsregelung fallen. Allerdings würde eine solche Lösung den gesellschaftlichen Veränderungen nicht gebührend Rechnung tragen und wäre im Hinblick auf die Finanzierungsprobleme der AHV, die noch immer mit demografischen Herausforderungen konfrontiert ist, nicht tragbar. Ein lebenslanger Rentenanspruch für Männer und Frauen nach einem Todesfall ist heutzutage kaum zu rechtfertigen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen eines Todesfalls sind in vielen Fällen vorübergehend und hängen mit der Betreuung und Erziehung von Kindern zusammen. Grundsätzlich ist ein Todesfall langfristig kein Hinderungsgrund, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, insbesondere wenn keine Ausgaben für den Unterhalt der Kinder anfallen. Eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen muss nicht nur den gesellschaftlichen Wandel berücksichtigen, sondern auch dafür sorgen, dass das Vorsorgesystem nicht aus dem Gleichgewicht gerät. Die gewählte Lösung muss mit sozial und politisch tragbaren Massnahmen, die langfristig auch finanzierbar sind, den Interessen aller Anspruchsgruppen gerecht werden. Darüber hinaus wäre ein solches Modell nicht zielgerichtet und könnte zu negativen Erwerbsanreizen führen.

1.6.2 Angleichung der Leistungen für Witwen an diejenigen für Witwer

Ein weiteres Modell wäre eine Harmonisierung der Anspruchsvoraussetzungen für Hinterlassenenrenten nach unten, das heisst eine Angleichung der Voraussetzungen für Witwenrenten an diejenigen für Witwer. Eine Rente würden nur Witwer und Witwen mit minderjährigen Kindern erhalten, bis das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet. Dieses Modell liesse sich zwar mit der finanziellen Lage der AHV vereinbaren, wäre für die Frauen, die nicht oder Teilzeit erwerbstätig sind, viel zu restriktiv.

Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass 95 Prozent der Bezügerinnen einer Witwenrente heute keine unterhaltsberechtigten Kinder haben und folglich nicht mehr leistungsberechtigt wären. Für Familien mit Kindern ist eine Absicherung im Verwitwungsfall bis zur Volljährigkeit der Kinder ungenügend. Zu berücksichtigen sind auch die Erfordernisse einer beruflichen Ausbildung. Die Unterhalts- und Unterstützungspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern endet nämlich nicht mit deren Volljährigkeit. Im Übrigen werden die Waisenrenten der AHV und die Ausbildungszulagen längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres des Kindes ausbezahlt. Eine Waisenrente allein genügt jedoch nicht zur Deckung des Lebensunterhalts, denn der Tod eines Elternteils kann im Haushalt bisweilen zu einem massiven Einkommensverlust führen. Auch wenn angesichts des Alters der Kinder eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit gegebenenfalls zugemutet werden kann, ist es oft nicht möglich, den