Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 70 Seiten

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1.6.4 Rente zugunsten älterer Hinterlassener

Heute ist das Kriterium des Alters in Verbindung mit der Dauer der Ehe eine wichtige Voraussetzung für den Anspruch auf eine Witwenrente. Der Rentenanspruch von Witwen hängt derzeit von ihrem Alter zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten ab, unabhängig davon, ob sie Kinder haben oder nicht. Dieses Alter liegt heute bei 45 Jahren. Eine Leistung für ältere Hinterlassene ist denkbar. Personen, die wenige Jahre vor Erreichen des Rentenalters verwitwen, könnten unter Umständen Schwierigkeiten haben, ihren Beschäftigungsgrad zu erhöhen beziehungsweise eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder wiederaufzunehmen, um selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen.

Je nach Alter im Zeitpunkt des Todesfalles könnten Hinterbliebene Anspruch auf eine Leistung haben. Die in den 1950er-Jahren eingeführte Altersgrenze von 45 Jahren ist angesichts der Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt und den Wiedereingliederungsmöglichkeiten nicht mehr zeitgemäss. 58 Jahre sind ein sinnvolles Alter, entspricht es doch auch jenem Alter, ab dem frühestens Altersleistungen der 2. Säule bezogen werden können, sowie dem Alter für Überbrückungsleistungen für Personen, die von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wurden. Zwar werden diese Leistungen erst ab Alter 60 ausgerichtet, anspruchsberechtigt sind jedoch Personen, die ihre Stelle nach dem 58. Altersjahr verloren haben.

Konkret würde nach einem Todesfall dem überlebenden Ehegatten oder dem ehemaligen Ehegatten, dem zum Zeitpunkt des Todes ein Unterhaltsbeitrag geschuldet war, ab dem 58. Altersjahr bis höchstens zum AHV-Referenzalter eine Witwen- oder eine Witwerrente ausbezahlt. Die Dauer der Ehe ist kein massgebendes Kriterium mehr. Eine ansonsten bedingungslose Rente ist allerdings nicht auf die effektiven Bedürfnisse ausgerichtet: Zu berücksichtigen ist sowohl die finanzielle Situation als auch die Tatsache, ob eine verwitwete Person bereits ausreichend erwerbstätig ist oder über genügend finanzielle Mittel verfügt.

Ein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, der einzig vom Alter abhängt und nicht an unterhaltspflichtige Kinder gebunden ist, ist weder zielgerichtet noch entspricht er einem nachgewiesenen Bedürfnis. Es ist viel sinnvoller, gezielt bedürftige Personen zu unterstützen, um zu verhindern, dass diese aufgrund der Verwitwung ab einem bestimmten Alter in eine prekäre finanzielle Situation geraten. Ergänzungsleistungen (EL) eignen sich besser, um Personen zu schützen, die nach dem Wegfall einer wirtschaftlichen Stütze in die Bedürftigkeit abzurutschen drohen.

1.6.5 Reduktion oder Aufhebung der Kinderrenten der AHV

Der Bundesrat hat eine Anpassung der Kinderrenten der AHV im Rahmen der Sparmassnahmen bei den gebundenen Ausgaben geprüft. Diese Frage war bereits bei der Reform AHV 21 geprüft worden. In Erfüllung des Postulats der SGK-S 16.3910 «Kinderrenten der ersten Säule vertieft analysieren» wurde zudem eine Studie durchgeführt, um aufzuzeigen, wie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Rentenbezügerinnen und -bezüger aussehen, die nach dem 65. Altersjahr noch unterhaltsberechtigte Kinder haben. In seiner Botschaft zur AHV 21 kam der Bundesrat zum Schluss, dass die Kinderrenten erstens einen Beitrag dazu leisten, dass die rentenauslösenden Kin-