Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 70 Seiten
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Abs. 1. Die Anspruchsberechtigung des überlebenden Elternteils setzt ein Kindesverhältnis nach Artikel 252 ZGB voraus. Die Anspruchsvoraussetzungen der Eltern mit unterhaltsberechtigten Kindern sind unabhängig von Zivilstand und Geschlecht der Eltern. Personen in eingetragener Partnerschaft sind gemäss Artikel 13a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)46 Witwern gleichgestellt und gehören zum Begünstigtenkreis, sofern sie beim Tod des Partners eines oder mehrere Kinder haben.
Abs. 2. Anspruch auf eine Hinterlassenenrente können auch andere Kinder als jene begründen, mit denen im Zeitpunkt des Todes ein Kindesverhältnis besteht (Abs. 1), so wie es heute bei der Regelung für Witwen- und Witwerrenten der Fall ist. Aufgrund der Pflichten der Ehegatten (Art. 159 ZGB) ist dieser Anspruch überlebenden Ehegatten vorbehalten, die im Zeitpunkt des Todes mit der verstorbenen Person verheiratet waren. Auch überlebende Ehegattinnen und Ehegatten können Anspruch auf eine Hinterlassenenrente haben, wenn sie die Rolle als Pflege- oder Adoptiveltern übernehmen. Somit werden keine materiellen Änderungen am geltenden Recht vorgenommen.
Abs 3. Der Begriff «des Ehemannes oder der Ehefrau» wird aus den in den Erläuterungen zu Absatz 1 dargelegten Gründen durch «des anderen Elternteils» ersetzt.
Abs. 3bis (neu). Wenn das jüngste anspruchsbegründende Kind gemäss Absatz 1 und 2 das 25. Altersjahr bereits vollendet hat, wird keine Rente für den hinterlassenen Elternteil gewährt. Zudem haben Personen ohne Kinder keinen Anspruch auf eine Rente für den hinterlassenen Elternteil.
Abs. 4. In Absatz 4 werden die Gründe für das Erlöschen des Anspruchs auf eine Rente für den hinterlassenen Elternteil präzisiert. Der Anspruch auf die Hinterlassenenrente erlischt, wenn das jüngste anspruchsbegründende Kind das 25. Altersjahr vollendet, und zwar unabhängig von dessen Bildungsniveau (Bst. a). Anders als in der heutigen Regelung hat der Zivilstand keinen Einfluss auf den Rentenanspruch. Die Hinterlassenenrente wird somit auch im Falle einer Wiederverheiratung ausgerichtet. Ausserdem erlischt der Rentenanspruch, wenn der Elternteil seine Altersrente der AHV – ganz oder teilweise – vorbezieht oder das Referenzalter von 65 Jahren erreicht (Bst. b), und zwar auch dann, wenn das jüngste Kind das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat. In diesen Fällen wird die Hinterlassenenrente durch eine Altersrente abgelöst. Der Anspruch auf die Hinterlassenenrente erlischt zudem beim Tod des rentenberechtigten Elternteils (Bst. c) oder sechs Monate nach dem Tod des anspruchsbegründenden Kindes (Bst. d). Die um sechs Monate längere Ausrichtung soll ein abruptes, unvorhersehbares Ende der Rentenzahlung verhindern. Allerdings kann die Rentenzahlung höchstens bis zum Zeitpunkt verlängert werden, in dem das jüngste Kind das 25. Altersjahr vollendet. Begründen nach dem Tod des Kindes noch ein oder mehrere Kinder unter 25 Jahren einen Anspruch auf Hinterlassenenrente, bleibt der Anspruch bis zum vollendeten 25. Altersjahr des jüngsten Kindes bestehen.
Abs. 5. Betreut der Elternteil ein erwachsenes Kind mit Behinderung, wird die Rente für den hinterlassenen Elternteil über das 25. Altersjahr des Kindes hinaus ausgerich-
46 SR 830.1