Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 70 Seiten

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3.2.2 Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen

Mit der vorliegenden Reform werden langfristig weniger Personen eine Hinterlassenenrente der AHV erhalten, was es ermöglichen wird, auch die Zahl der Anspruchsberechtigten auf Ergänzungsleistungen (EL) zu reduzieren. Die finanziellen Auswirkungen auf die EL werden jedoch gering sein, da nur wenige Bezügerinnen und Bezüger einer Hinterlassenenrente auf EL angewiesen sind: 2021 bezogen insgesamt 15 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger einer Hinterlassenenrente in der Schweiz EL, das sind 7340 Personen, davon 6390 ohne unterhaltsberechtigte Kinder.

In der Regel endet der Anspruch auf EL, wenn die Hinterlassenenrente der AHV nicht durch eine andere Rente der 1. Säule abgelöst wird. Im Jahr 2030 ist mit 300 bis 400 Fällen zu rechnen, in denen die EL mit dem Ausbleiben einer Witwen- und Witwerrente wegfällt. Eine Ausnahme dieser Regel schafft die Härtefallbestimmung, mit der Personen, die kurz vor dem Rentenalter verwitwen, nicht vom EL-Bezug ausgeschlossen werden, auch wenn sie keine Rente der 1. Säule mehr beziehen. Schätzungen zufolge könnten im Jahr 2030 200 bis 300 Personen in den Genuss dieser Regelung kommen.

Die finanziellen Auswirkungen der beschriebenen Massnahmen sind in der folgenden Tabelle ausgewiesen, wobei davon ausgegangen wurde, dass die Neuerungen per 1. Januar 2026 in Kraft treten.