Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 70 Seiten
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Die Änderung der Gesetzgebung der Unfallversicherung hat nur indirekte Auswirkungen auf den Bund, der sich nicht an der Finanzierung der Unfallversicherung beteiligt und deshalb nur in seiner Rolle als Arbeitgeber betroffen ist. Der Bund bezahlt für seine Mitarbeitenden jährlich Versicherungsprämien im Umfang von rund 21,2 Millionen Franken. Die erwartete Prämienerhöhung dürfte somit jährliche Mehrkosten von 32 000 Franken verursachen.
3.3 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die Reform hat keinen signifikanten Einfluss auf die EL-Ausgaben, insofern sie im Jahr 2032 Mehrkosten von insgesamt 4 Millionen Franken verursacht. Für die Kantone entstehen im Jahr 2032 Kosten in der Höhe von 1,5 Millionen Franken. Allerdings werden unter dem Strich weniger Personen eine Hinterlassenenrente erhalten als unter dem geltenden Recht. Wenn die Hinterlassenenrente nicht durch eine andere Rente der 1. Säule abgelöst wird, dann entfällt auch der Anspruch auf EL. Ohne anderes Einkommen oder Vermögensreserve könnten die betroffenen Personen auf Sozialhilfe angewiesen sein. Zwar lassen sich die Zahl der Betroffenen oder die genauen Auswirkungen auf die Sozialhilfe nicht bestimmen, aber der Effekt dürfte jedoch gering ausfallen. Tatsächlich gibt es nur wenige Bezügerinnen und Bezüger von Hinterlassenenrenten der AHV, die auch EL beziehen. Ausserdem handelt es sich dabei vor allem um Haushalte mit Kindern, die auch unter dem neuen Recht geschützt sind.
3.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die Vorlage enthält keine neuen Aufgaben, die dem Bund durch Erlass des Gesetzes entstehen. Die finanziellen Auswirkungen der Vorlage auf den Bund gehen hauptsächlich auf die Entwicklung der AHV-Gesamtausgaben zurück, da der Bund 20,2 Prozent dieser Ausgaben übernimmt. Mit der Vorlage sollen die Rechtsgleichheit zwischen Witwern und Witwen wiederhergestellt, das System an die heutigen sozialen Realitäten angepasst und Entlastungen für den Bund gemäss Bundesratsvorgaben erreicht werden. Detaillierte Angaben zu den finanziellen Auswirkungen sind in Anhang 1 aufgeführt.
3.5 Umsetzung
Für die Auszahlung der AHV-Leistungen sind nach wie vor die Verbands- und kantonalen Ausgleichskassen zuständig. In Anbetracht der tiefgreifenden Änderungen verursacht die Vorlage Kosten bei der Umsetzung und der Anpassung der IT-Systeme, die jedoch nicht beziffert werden können. Mit der Einschränkung des Anspruchs auf Hinterlassenenleistungen wird bei den Ergänzungsleistungen ein Rückgang beim Bestand erwartet. Die Unterstützung von Härtefällen ab einem bestimmten Alter erfor-dert bei der Umsetzung des Systems jedoch geringfügige Anpassungen.