Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 70 Seiten

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Diese neue Bestimmung führt für Ehepaare, bei denen ein Ehegatte Anspruch auf eine Hinterlassenenrente oder eine Übergangsrente bei Verwitwung und der andere Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente oder einen Prozentsatz davon hat, einen Höchstbetrag von 150 Prozent für die Summe der beiden Renten ein. Die Plafonierung gilt auch, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Hinterlassenenrente oder eine Übergangsrente bei Verwitwung haben.

Art. 36 Rente für den hinterlassenen Elternteil oder Übergangsrente bei

Verwitwung

Die Terminologie wird an die neuen Hinterlassenenrenten angepasst. Der Begriff «Witwen- oder Witwerrente» wird durch «Rente für den hinterlassenen Elternteil oder Übergangsrente bei Verwitwung» ersetzt. Die Hinterlassenenrente oder Übergangsrente bei Verwitwung beträgt stets 80 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.

Art. 40 Abs. 3

Dieser Artikel schliesst das Zusammentreffen einer Altersrente mit einer Rente für den hinterlassenen Elternteil oder Übergangsrente bei Verwitwung aus. Bei einem Vorbezug der ganzen oder teilweisen Altersrente erlischt der Anspruch auf die Hinterlassenenrente.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

Die neuen Leistungen für überlebende Eltern, die Übergangsrente bei Verwitwung und die Leistungen im Rahmen der EL gelten ausschliesslich für Todesfälle, die nach Inkrafttreten der Vorlage eingetreten sind.

Abs. 1: Dieser Absatz sieht die Weiterausrichtung der laufenden Renten von Witwen und Witwern, die das 55. Altersjahr vollendet haben, nach geltendem Recht vor. Dies gilt auch für Witwerrenten nach Interpretation gemäss Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) Nr. 460 vom 21. Oktober 202248.

Der Rentenanspruch von Personen, die das 55. Altersjahr bei Inkrafttreten des vorliegenden Entwurfs bereits vollendet haben, bleibt nach altem Recht bestehen, wobei weiterhin der Grundsatz der höheren Rente gemäss aktuellem Artikel 24b AHVG gilt. Bei diesen Personen wird bei Erreichen des Referenzalters eine Vergleichsrechnung zwischen der Witwen- oder Witwerrente und der Altersrente vorgenommen und gemäss altem Recht nur die höhere Rente ausbezahlt. Wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen, haben diese Personen ausserdem Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

48 Das Dokument ist auf der Internetseite des BSV verfügbar: www.bsv.admin.ch > Publikationen & Services > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Mitteilungen > AHV / EL Mitteilungen Nr. 460