Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 70 Seiten
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Jahre begrenzt und wird nur gewährt, wenn der verstorbene Ex-Ehegatte einen scheidungsrechtlich begründeten Unterhaltsbeitrag nach Artikel 125 ZGB erhielt. Der generische Begriff «Ex-Ehegatte» umfasst sowohl Männer als auch Frauen.
Abs. 3 (neu). Dieser Absatz regelt den Beginn des Anspruchs auf eine Übergangsrente bei Verwitwung, der am ersten Tag des dem Tod des Ehegatten oder des geschiedenen Ehegatten folgenden Monats entsteht.
Abs. 4 (neu). Dieser Absatz hält die Gründe für das Erlöschen des Anspruchs auf die Übergangsrente bei Verwitwung fest. Der Anspruch erlischt 24 Monate nach dem Tod, der den Anspruch begründet hat (Bst. a). Zudem erlischt er bei Vorbezug der Altersrente der AHV oder spätestens bei Erreichen des Referenzalters gemäss Artikel 21 (Bst. b). Ein weiterer Grund für das Erlöschen der Rente ist der Tod der anspruchsberechtigten Person.
Abs. 5 (neu). Der Bundesrat regelt die Zahlungsmodalitäten der Übergangsrente bei Verwitwung.
Art. 24a Zusammentreffen von Rente für den hinterlassenen Elternteil mit
Übergangsrente bei Verwitwung
Dieser neue Artikel ersetzt den bisherigen Artikel 24a «Geschiedene Ehegatten». Der Anspruch von geschiedenen Personen auf Hinterlassenenrenten wird neu in Artikel 23 und 24 geregelt.
Abs. 1: Dieser Artikel präzisiert, welche Rente bei einem Zusammentreffen von Renten für den hinterlassenen Elternteil im Sinne von Artikel 23 mit Übergangsrenten bei Verwitwung im Sinne von Artikel 24 zur Anwendung gelangt. Erfüllt eine Person die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente für den hinterlassenen Elternteil im Sinne von Artikel 23, während die Übergangsrente bei Verwitwung eine längere Anspruchsdauer aufweist, wird einzig die Übergangsrente bei Verwitwung ausgerichtet. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn das jüngste Kind im Zeitpunkt des Todes des anderen Elternteils 24 Jahre alt ist. In diesem Fall würde die Rente für den hinterlassenen Elternteil gemäss Artikel 23 bis zum vollendeten 25. Altersjahr des jüngsten Kindes ausgerichtet. Da die zweijährige Übergangsrente bei Verwitwung eine für die versicherte Person vorteilhaftere Anspruchsdauer aufweist, wird dem überlebenden Elternteil anstelle der Rente für den hinterlassenen Elternteil gemäss Artikel 23 die Übergangsrente bei Verwitwung gewährt.
Abs. 2: Dem Bundesrat wird die Kompetenz erteilt, das Zusammentreffen mehrerer Renten für den hinterlassenen Elternteil im Sinne von Artikel 23 zu regeln. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Elternteile gleichzeitig oder kurz hintereinander sterben und mehrere Kinder mehrere Ansprüche auf eine Rente für den hinterlassenen Elternteil begründen. Wie bereits heute soll in solchen Fällen auch künftig einzig die höhere Rente gewährt werden.