Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 70 Seiten
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tet, sofern der Elternteil für die Betreuung Anspruch auf Betreuungsgutschriften der AHV gemäss Artikel 29septiesAHVG hat und mit dem erwachsenen Kind, das er betreut, zusammenwohnen. Der Anspruch auf Betreuungsgutschriften setzt voraus, dass das Kind eine Hilflosenentschädigung der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung bezieht. Zudem setzt der Anspruch auf Betreuungsgutschriften eine regelmässige Betreuung während mindestens 180 Tagen pro Jahr47 und eine jährliche Anmeldung voraus. Der Anspruch auf die Hinterlassenenrente kann allerdings nicht nach dem vollendeten 25. Altersjahr des erwachsenen Kindes entstehen (Abs. 3bis) und endet spätestens mit Erreichen des Referenzalters gemäss Artikel 21.
Abs. 6 (neu). Der Bundesrat regelt den Anspruch auf die Rente für den hinterlassenen Elternteil von Frauen, die beim Tod des anderen Elternteils schwanger sind.
Abs. 7 (neu). In offensichtlich missbräuchlichen Ausnahmefällen kann der Anspruch auf Rentenzahlung widerrufen werden, wenn der überlebende Elternteil in keiner Weise für das Kind sorgt. Ausschlaggebend ist somit nicht allein die Elternschaft. Das Hauptziel der Rente für den hinterlassenen Elternteil besteht darin, den Elternteil bei seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind finanziell zu unterstützen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und kann gemäss Artikel 20 ATSG besondere Bestimmungen für die Ausrichtung der Rente erlassen.
Art. 24 Übergangsrente bei Verwitwung
Dieser neue Artikel ersetzt den bisherigen Artikel 24 «Besondere Bestimmungen». Der Anspruch von Witwen, die im Zeitpunkt der Verwitwung mindestens 45 Jahre alt und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind, auf eine Witwenrente wird aufgehoben. Auf das Alter der hinterlassenen Person sowie auf die Ehedauer wird nicht mehr direkt Bezug genommen. Die besondere Bestimmung, wonach der Anspruch auf die Witwerrente mit Vollenden des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes erlischt, wird ebenfalls aufgehoben. Somit kann die Rente künftig bis zum vollendeten 25. Altersjahres des jüngsten Kindes ausgerichtet werden.
Abs. 1. Dieser Absatz führt den Anspruch auf eine zweijährige Übergangsrente bei Verwitwung ein. Die Leistung ist Personen vorbehalten, die im Zeitpunkt der Verwitwung verheiratet waren und anspruchsbegründende Kinder im Sinne von Artikel 23 hatten, jedoch keinen Anspruch auf eine Rente für den hinterlassenen Elternteil haben, weil die Kinder im Zeitpunkt der Verwitwung das 25. Altersjahr bereits vollendet haben. Der generische Begriff «Ehegatte» umfasst sowohl Männer als auch Frauen. Grundlage für den Anspruch auf die Übergangsrente bei Verwitwung bildet die Pflicht der Ehegatten gemäss Artikel 163 ZGB, während der Ehe für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen.
Abs. 2. Dieser Absatz erweitert den Anspruch auf die Übergangsrente bei Verwitwung auf geschiedene Personen, die Kinder im Sinne von Artikel 23 hatten, die jedoch keinen Anspruch auf Hinterlassenenrente begründen, weil sie im Zeitpunkt der Verwitwung das 25. Altersjahr bereits vollendet haben. Die Übergangsrente ist auf zwei
47 BSV, Kreisschreiben über die Betreuungsgutschriften, Bern, 2020, Rz. 3015 www.sozialversicherungen.admin.ch > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > KSBGS