Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/100: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten · 70 Seiten

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Abs. 2: Bei Inkrafttreten der Vorlage bereits laufende Witwen- und Witwerrenten, deren Anspruch nach altem Recht entstanden ist, werden unter Berücksichtigung des Kriteriums Alter geprüft. Der Rentenanspruch von Personen unter 55 Jahren, die keinen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente im Sinne von Artikel 23 haben, erlischt 24 Monate nach Inkrafttreten der Vorlage. Haben diese Personen in diesem Zeitpunkt noch Kinder, die einen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente im Sinne von Artikel 23 begründen, wird die Rente so lange weiter ausgerichtet, wie die Anspruchsvoraussetzungen auf die Hinterlassenenrente erfüllt sind. Andernfalls erlischt der Rentenanspruch.

Abs. 3: Dieser Absatz sieht die Weiterausrichtung der laufenden Renten von Witwen und Witwern vor, die das 50. Altersjahr vollendet haben und Ergänzungsleistungen (EL) beziehen. Dies gilt auch für Witwerrenten nach Interpretation gemäss Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) Nr. 460 vom 21. Oktober 202249.

Gemäss Absatz 1 erlischt der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV bei Personen, die bei Inkrafttreten das 55. Altersjahr vollendet und keine Kinder unter 25 Jahren (mehr) haben, zwei Jahre nach Inkrafttreten der Vorlage.

Für Personen, die bei Inkrafttreten der Vorlage das 50. Altersjahr vollendet haben und EL beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für den EL-Bezug erfüllen, ist eine Ausnahmeregelung vorgesehen. Da diese Rentnerkategorie ein Armutsrisiko aufweist und zur Deckung ihres Lebensbedarfs auf EL angewiesen ist, bleibt der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente für diese Personen nach altem Recht bestehen. Allerdings muss der EL-Anspruch bei Inkrafttreten der Vorlage anerkannt sein.

Bei diesen Personen wird bei Erreichen des Referenzalters eine Vergleichsrechnung zwischen der Witwen- oder Witwerrente und der Altersrente vorgenommen, wobei gemäss altem Recht (aktuellem Artikel 24b AHVG) weiterhin der Grundsatz der höheren Rente gilt. Diese Personen behalten ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen.

4.2 Änderung anderer Erlasse

4.2.1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 43 Abs. 1 erster Satz und 3

Abs. 1. Bei Zusammenfallen einer Hinterlassenenrente der AHV (Waisenrente, Rente für den hinterlassenen Elternteil im Sinne von Art. 23 VE-AHVG oder Übergangsrente bei Verwitwung im Sinne von Artikel 24 VE-AHVG) mit einer IV-Rente haben Versicherte wie bereits heute Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Anhand einer

49 Das Dokument ist auf der Internetseite des BSV verfügbar: www.bsv.admin.ch > Publikationen & Services > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Mitteilungen > AHV / EL Mitteilungen Nr. 460