Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 41 Seiten

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4.3 Bundesgesetz über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften47

Art. 8 Abs. 1bisSpG

Gemäss Art. 8 Abs. 1 SpG äussern sich die Mitglieder der Bundesversammlung in den Beratungen und Kommission in der Landessprache ihrer Wahl. Mit Blick auf eine recht- liche Anerkennung der schweizerischen Gebärdensprachen ist es sinnvoll, im Gesetz mit einem Zusatz ausdrücklich festzuhalten, dass sich Ratsmitglieder, die im Alltag die Gebärdensprache verwenden, in einer der schweizerischen Gebärdensprachen ihrer Wahl äussern können.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Der Vorentwurf zieht keine finanziellen Konsequenzen für den Bund nach sich.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-

glomerationen und Berggebiete

Die Vorlage hat keine weiteren Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden.

Es kann höchstens daran erinnert werden, dass Art. 8 Abs. 4 BV dem Bundesgesetz- geber und dem kantonalen Gesetzgeber den Auftrag erteilt, Massnahmen zur Beseiti- gung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu ergreifen.48 Erwähnt sei, dass einige Kantone offenbar Vorkehrungen getroffen haben, die die Situation von Menschen mit Behinderungen verbessern, was sie insbesondere aufgrund von Art. 4 BehiG tun können.

So enthalten einige kantonale Gesetze bereits die Verpflichtung für Behörden und Pri- vatpersonen, angemessene Vorkehrungen zu treffen. Diese Verpflichtung steht etwa implizit in der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 200549, deren Art. 8 Abs. 3 wie folgt lautet: «Für Behinderte sind der Zugang zu Bauten und Anlagen sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Leistungen, die für die Öffentlichkeit be- stimmt sind, soweit wirtschaftlich zumutbar, gewährleistet. Der Gesetzgeber konkreti- siert die wirtschaftliche Zumutbarkeit». In ähnlicher Weise formuliert die Verfassung der Republik und des Kantons Genf (Cst-GE) vom 14. Oktober 2012 in Art. 16 Abs. 1, dass der Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Gebäuden, Anlagen und Einrichtun- gen sowie zu Dienstleistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, zu gewährleis- ten ist.50

In einigen kantonalen Gesetzgebungen ist die Verpflichtung für Behörden und Privat- personen, angemessene Vorkehrungen zu treffen, ausdrücklich genannt. So zum Bei- spiel im Walliser Gesetz über die Rechte und die Inklusion von Menschen mit Behin- derungen (GRIMB) vom 6. Mai 202151 in Art. 35b Abs. 1, der besagt, dass Menschen

47SR 441.1

48Vgl. P. Mahon in Petit commentaire de la Constitution fédérale, 2003, ad Art. 8 Rz°23.

49 SR 131.222.1

50 SR 131.234

51 SR/VS 850.6