Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/101: Teilrevision des Bundesgesetzes zur Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) · 49 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 42Fedlex · Ergebnisbericht
PARAT ist der Meinung, dass die Marktmacht eines Unternehmens berücksichtigt werden sollte, um eine Zweiklassengesellschaft zu verhindern. Ebenso sollte die Bedeutung der Vorkehrungen für die selbstständige Lebensweise von Menschen mit Behinderungen explizit berücksichtigt werden. PARAT fügt hinzu, dass zur Verhinderung von Missbrauch eine Ausnahme eingeführt werden sollte, die es dem Gericht ermöglicht, die Beseitigung der Benachteiligung unabhängig von den Kosten der Vorkehrung anzuordnen.
Art. 12b und 12c
Wie bereits gesagt, befürworten die Mehrheit der Kantone, die Vertreter der Städte und Gemeinden sowie die FDP die Anerkennung und Förderung der Gebärdensprachen im BehiG. Die Behindertenorganisationen sind jedoch klar dagegen.
In Art. 12c schlagen die Kantone GE, UR, VS und der SSV vor, die Kann-Formulierung («können die Verwendung von Gebärdensprachen fördern») durch eine verpflichtendere Formulierung («müssen die Verwendung von Gebärdensprachen fördern») zu ersetzen.
Der Kanton SG begrüsst hingegen die «Kann-Formulierung» des Artikels.
PARAT ist der Meinung, dass zusätzlich zur Gebärdensprache auch die Brailleschrift anerkannt werden sollte.
Art. 13
Der Kanton UR beantragt, die Bestimmung wie folgt zu ändern:
Art. 13 Abs. 1 und 1bis
1Der Bund als Arbeitgeber Die öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber sorgt sorgen für Chancengleichheit Chancengerechtigkeit für Menschen mit Behinderungen.
ARTISET/INSOS begrüssen die vorgeschlagene Änderung und weisen darauf hin, dass es nicht fehl am Platz wäre, in einem neuen Abs. 12terzumindest zu erwähnen, dass die Gewährleistung der Chancengleichheit auch für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse gelten soll.
Die SP und Inclusion handicap/insieme/Pro infirmis halten die vorgeschlagenen Anpassungen für kosmetisch. Ihrer Meinung nach ist es entscheidend, dass der Bund als Arbeitgeber konkret handelt, um die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen auf dem regulären Arbeitsmarkt zu gewährleisten. Dies erfordert die Einführung geeigneter gesetzgeberischer Massnahmen, einschliesslich der erforderlichen Unterstützungs- und Anpassungsmassnahmen.
Art. 14
Diese Bestimmung wurde nur wenig kommentiert.
Der Kanton TI empfiehlt eine möglichst breite Anwendung.
Der SSV regt an, die Formulierungen zu präzisieren (vgl. Hinweis zu Art. 6 Abs. 3).
Art. 14a
Für den vorliegenden Artikel verweisen wir auf die Stellungnahmen, in denen gefordert wird, den Ausdruck vorschulische (Art. 14a Abs. 1 Bst. a) durch frühkindliche Ausbildung zu ersetzen.
Der Kanton BS begrüsst, dass sich die Fördermassnahmen für Menschen mit Seh- und Hörbehinderungen im Bildungsbereich insbesondere auf den frühkindlichen Bereich beziehen.