Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 96 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur 2. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

Allianz pädiatrische Pflege und SNL beurteilen es als notwendige Voraussetzung, dass Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiengangs in Advanced Practice Nursing vor dem Eintritt in die Masterausbildung mindestens zwei Jahre Berufserfahrung als Pflegefachfrau/Pflegefachmann vorweisen können. Die als Pflegefachperson erworbene Berufserfahrung sei unabdingbar für einen erfolgreichen Berufseintritt und die Anwendung der Kompetenzen als APN.

Auch Oda Santé und Spitex Schweiz verlangen, dass die Berufsausübungsbewilligung als APN an eine Anzahl praktische Jahre geknüpft wird. Der Annex «APN» weise auf ein fortgeschrittenes Erfahrungswissen hin, das logischerweise nicht vorhanden sei, wenn eine Maturandin / ein Maturand einen BSc. Studiengang und in direktem Anschluss einen MSc. in Pflege absolviere.

ARTISET ZH, CLL, CLS, Forel Klinik, GZO, PKH, Spital Bülach, Spital Zollikerberg und VZK weisen zudem darauf hin, dass die Finanzierung der APN-Tätigkeiten zwingend mit deren Einführung geregelt werden müsse.

BEKAG, FMCH, FMH, mfe und vsao weisen darauf hin, dass sich die klinische Untersuchung und die Anamnese auf pflegerelevante Bereiche zu beschränken habe. Es sei auf Kompetenzen und sinnvolle und praxisrelevante Arbeitsteilung und Zusammenarbeit zu fokussieren. Für sie ist es deshalb zentral, dass die Patientensicherheit im Fokus steht, unklare Verantwortlichkeiten verhindert werden und die Verantwortung der medizinischen Versorgung bei den Ärztinnen und Ärzten sei. Die Effizienz, die Qualität der Gesundheitsversorgung und die Sicherheit müssten bei der Behandlung der Patientinnen und Patienten im Fokus stehen. Mit dem Ziel, die Patientensicherheit zu stärken und die Pflegequalität zu steigern, sei es unabdingbar, eine bestmögliche Koordination und einen bestmöglichen Informationsaustausch zwischen den Leistungserbringern, die dieselbe Patientin oder denselben Patienten behandeln, zu gewährleisten. Wichtig sei die Sicherstellung der Koordination zwischen der Ärzteschaft und den Pflegeexpertinnen und Pflegeexperten APN. Nebst der Stärkung der akademischen Pflegeausbildungen bedürfe es ebenso einer Stärkung der «Grundpflege», welche in der medizinischen Grundversorgung essenziell sei. mfe verlangt zudem, dass Koordinationsaufgaben zwischen den Pflegeexpertinnen und Pflegeexperten APN sowie den Ärztinnen und Ärzten angemessen abgegolten werden müssten.

fmc begrüsst die Regulierung des Berufs der Pflegeexpertinnen und Pflegeexperten APN. Aufgrund ihrer Leistungen müsse aber sichergestellt werden, dass eine Kompetenz zur interprofessionellen Zusammenarbeit vorhanden sei und diese anschliessend in der Praxis gelebt werden könne.

Gemäss der Groupe Francophone d’ICLS ist der Begriff «Master in Advanced Practice Nursing» ein allgemeiner Begriff. Sowohl auf schweizerischer als auch auf internationaler Ebene beinhaltet die Bezeichnung häufig zwei Pflegefunktionen. Die Gruppe erachtet es als zentral, dass anhand des Titels die verschiedenen Rollen, die die erweiterte Pflegepraxis umfasst, unterschieden werden können. Sie schlägt deshalb zwei verschiedene Mastertitel vor: «Infirmière Clinicienne Spécialisée obtenu par un master es sciences en sciences infirmières» sowie «Infirmière Praticienne Spécialisée obtenu par une maitrise es sciences (master of science) en pratique infirmière spécialisée».

NOPS beantragt eine Änderung des Mastertitels und schlägt «Master of Science in Pflege(- wissenschaft) mit Schwerpunkt Advanced Practice Nursing» vor. Es müsse allerdings explizit geregelt werden, welche Kompetenzen / Module / Zusatzqualifikationen eine Person mit einem forschungsorientierten Master of Science in Pflege FH/UH absolvieren muss, damit sie über einen Bildungsabschluss verfügt, der zur Berufsausübungsbewilligung als Pflegeexpertin oder Pflegeexperte APN berechtigt. Zudem müsse in den Erläuterungen konkretisiert werden, dass mit «Masterstudiengang» ein Master of Science (MSc) mit mindestens 90 ECTS-Credits gemeint ist und kein Master of Advanced Studies (MAS) mit bloss 60 ECTS-Credits oder ähnliches.

S. Bolt, IG SwissANP, MedBase, E. Spichiger und S. Widmer beantragen eine Präzisierung des Mastertitels und schlagen «Master of Science in Pflege» vor.